Entscheidungsstichwort (Thema)

Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT;. Einheiten für Intensivmedizin;. Zahlung einer Zulage

 

Leitsatz (amtlich)

Entscheidungserhebliche Begründung auf S. markiert

Der Begriff „Einheiten für Intensivmedizin” i. S. d. Protokollerkl. Nr. 3 zum Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT (Angestellte im Pflegedienst) v. 30.06.1989 umfasst einheitlich alle medizinischen Bereiche. Intensivüberwachung allein ist nicht ausreichend, vielmehr muss Intensivbehandlung hinzukommen jedenfalls möglich sein. Bei Einfügung der Zulagen nach Absatz 1 a) der Protokollerklärung Nr. 1 zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT im Jahre 1990 ist die bestehende Definition der Protokollerklärung Nr. 3 nicht neu umschrieben worden.

 

Verfahrensgang

ArbG Göttingen (Entscheidung vom 19.10.1998; Aktenzeichen 1 Ca 732/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Oktober 1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Göttingen wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der unter der Geltung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) beim beklagten Land seit Oktober 1994 als Krankenpfleger (stellvertretender Stationsleiter) auf der Station 2 des Landeskrankenhauses (LKH) G. beschäftigte Kläger hat mit der Klage Zahlung der Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. (1 a) zu Abschnitt A der Anlage 1 b BAT (sogenannte Intensivzulage) für die Monate Juli 1996 bis November 1997 in Höhe von je 90,– DM verlangt. Er erhält Vergütung nach Vergütungsgruppe Kr. VI und eine Zulage nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. (1) b zu Abschnitt A der Anlage 1 b zum BAT (sogenannte Psychiatriezulage) in Höhe von 90,– DM monatlich. Auf der Station 2 werden drogenabhängige Patienten entzugsbehandelt, entsprechend dem Behandlungsbereich Teilgebiet S 2 (Abhängigkeitskranke) des § 4 Psych-PV – Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychiatrie – (Psychiatrie-Personalverordnung – Psych-PV vom 18. Dezember 1990, BGBl. 1990 I S. 2930 ff.). Der Behandlungsbereich umfasst 6 Kategorien. Die Behandlung auf der Station 2 erfolgt nach der Kategorie 2 „Intensivbehandlung”, die in den „Erläuterungen zu den Behandlungsbereichen in der Erwachsenenpsychiatrie (Anlage 1)” in der Anlage 1 zu § 4 Abs. 1 Psych-PV, BGBl. a. a. O., S. 2935 f. wie folgt umschrieben ist (S. 11 ff., 14 der Beiakten 8 Sa 2650/98 – 1 Ca 726/97 Arbeitsgericht Göttingen, Kläger Birle –):

2.2. S2 (Intensivbehandlung)

Diese Phase ist für die meisten Patienten besonders kurz. Hier geht es neben Delirbehandlung z. B. um die Überwachung von intoxikierten Patienten (Vitalzeichenkontrolle, Überwachung wegen möglicher Krampfanfälle). Die unkomplizerte Entgiftung fällt nicht unter Behandlungsbereich S2.

Drogenkranke sind in den Behandlungsbereich S2 einzuordnen.

Auf die besonderen Personalerfordernisse für den niederschwelligen Entzug bei diesen Kranken wird in der Amtlichen Begründung zu § 4 Abs. 1 eingegangen. Ergänzend dazu sei darauf hingewiesen, dass die gemeinsame Behandlung von Alkohol- und Drogenabhängigen wegen der Unterschiede im Lebensalter, der subkulturellen Besonderheiten sowie der häufigen wechselseitigen Abwertungen problematisch ist (ungeachtet des Anteils polytoxikomaner Patienten).

Daher ist die Einrichtung spezieler „Entgiftungsstationen” für Drogenabhängige medizinisch sinnvoll.

Ziel der Behandlung der Patienten auf der Station 2 ist, sie mit den Mitteln eines psychiatrischen Krankenhauses so weit zu therapieren, dass sie nach der Behandlung ohne den Konsum von Drogen leben können. Zur Aufnahme kommen keine vitalbedrohten Schwerkranken. Als Behandlungsmethoden stehen im Vordergrund gesprächs- und gruppentherapeutische Methoden sowie die Drogensubstitionstherapie. Drogenbedingte einfachere somatische Erkrankungen werden mitbehandelt. Bei Störungen der Vitalfunktionen erfolgt eine Verlegung in intensivmedizinische Einrichtungen der Universitätsklinik oder der allgemeinen Krankenhäuser.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Intensivbehandlung bei Patienten des Bereiches S 2 werde von der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. (1 a) zu Abschnitt A Anlage 1 b zum BAT erfasst, auch wenn sie nicht Intensivbehandlung im Sinne der Richtlinien für die Organisation der Intensivmedizin in den Krankenhäusern – Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 9. September 1974 (Das Krankenhaus 11/1974, S. 457 ff.) sei:

Diese haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:

I.

Vital bedrohte Schwerkranke benötigen eine intensive Überwachung, Behandlung und Pflege durch spezielle Maßnahmen, die unter den Begriff „Intensivmedizin” zusammengefasst werden. Diese Maßnahmen können optimal nur auf Spezialeinheiten im Krankenhaus getroffen werden; nur hier wird ein konzentrierter Einsatz des für diese Aufgabe verfügbaren Personals, der vorhandenen technischen Einrichtungen und damit der Finanzmittel möglich.

II.

  1. Definition

    1. Intensivmedizin

      ist Intensivüberwachung und Intensivbehandlung.

    2. Intensivüberwachung

      ist...

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