Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen: 6 AZR 78/02
Entscheidungsstichwort (Thema)
Ortszuschlag eines teilzeitbeschäftigten verheirateten Kirchenangestellten
Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe des Ortzuschlags eines teilzeitbeschäftigten Kirchenangestellten mit anfänglich vollbeschäftigter, dann ebenfalls teilzeitbeschäftigter Ehefrau als Landesbeamtin
Normenkette
BAT §§ 29, 34 i.V.m; BBesG § 40
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Entscheidung vom 29.11.2000; Aktenzeichen 6 Ca 277/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 29.11.2000 – 6 Ca 277/00 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 645,03 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag von jeweils DM 3,51 brutto ab 1.9., 1.10., 1.11.1998 sowie aus jeweils DM 42,30 brutto ab 1.12.1998, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11. und 1.12.1999 sowie ab 1.2.2000 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger als teilzeitbeschäftigtem Kirchenmusiker zu zahlenden Ortszuschlags für die Zeit ab 1.8.1998 bis Januar 2000.
Der Kläger ist bei der beklagten Kirchengemeinde als Organist mit wöchentlich 15,625 Arbeitsstunden beschäftigt. Seine Ehefrau war in der Zeit vom 1.8. bis 31.10.1998 beim Land Niedersachsen als Beamtin vollbeschäftigt (40 wöchentliche Arbeitsstunden) und ab 1.11.1998 teilzeitbeschäftigt mit 34 wöchentlichen Arbeitsstunden.
Die Parteien vereinbarten einzelvertraglich die Geltung der Dienstvertragsordnung (DienstVO), die ihrerseits auf § 29 BAT verweist und damit auf § 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG).
Die Ehefrau des Klägers erhielt in der Zeit vom 1.8. bis 31.10.1998 den ungekürzten Familienzuschlag der Stufe 1 (Ehegattenanteil) von DM 184,08, weil aus Sicht des Landes Niedersachsen der Kirchendienst des Klägers nicht als öffentlicher Dienst gilt. Der arbeitszeitanteilige Ortszuschlag des Klägers hätte, wäre seine Ehefrau von der Kirche beschäftigt worden, in der Differenzstufe 1/2 von DM 71,86 bestanden.
Die Beklagte sah sich gemäß § 14 DienstVO veranlasst, den Kläger und seine Ehefrau gleich zu behandeln im Verhältnis zu Eheleuten, die beide im kirchlichen bzw. öffentlichen Dienst beschäftigt sind und bei denen auf die Ehefrau ein Familien- bzw. Ortszuschlag von DM 92,04 und auf den Ehemann ein Ortszuschlag in Höhe der Differenzstufe 1/2 von DM 88,53 und damit ein Gesamtbetrag von DM 81,57 (Höchstgrenze nach § 29 Abs. 5 BAT) entfallen wäre. Weil bereits der Ehegattenanteil der Ehefrau des Klägers diesen Gesamtbetrag um DM 3,51 überschritt, wurde diese „Zuviel Zahlung” vom Ortszuschlag des Klägers abgezogen.
Wegen der Teilzeitbeschäftigung der Ehefrau des Klägers ab 1.11.1998 mit wöchentlich 34 Arbeitsstunden ergab sich nach den Berechnungen der Beklagten eine monatliche „Zuvielzahlung” beim Familienzuschlag der Ehefrau des Klägers von DM 42,30, die sie wiederum vom Ortszuschlag des Klägers abzog.
Für die Zeit vom 1.8. bis 31.10.1998 führte diese Berechnungsweise zu einer Kürzung von DM 10,53 und für den nachfolgenden Zeitraum von DM 634,50.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 645,03 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich errechnenden Nettobetrag von jeweils DM 3,51 brutto ab 1.9., 1.10., 1.11.1998 sowie aus jeweils DM 42,30 brutto ab 1.12.1998, 1.1., 1.2., 1.3., 1.4., 1.5., 1.6., 1.7., 1.8., 1.9., 1.10., 1.11., 1.12.1999 bis 1.2.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 29.11.2000 die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand dieses Urteils und wegen der Würdigung dieses Vorbringens auf dessen Entscheidungsgründe ergänzend Bezug genommen.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 27.12.2000 zugestellte Urteil am 18. Januar 2001 Berufung beim Landesarbeitsgericht eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.3.2001 am 7.3.2001 begründet.
Der Kläger räumt ein, dass sein Familieneinkommen so hoch ist, wie es wäre, wenn er und seine Ehefrau entweder beide im Landesdienst oder im Kirchendienst stünden. Ihre Entscheidung, dass seine Ehefrau als Beamtin und er als angestellter Kirchenmusiker beschäftigt ist, lasse es nicht zu, sie so zu behandeln, als seien sie beide im Kirchendienst bzw. Staatsdienst beschäftigt. So stehe er sich schlechter als andere Arbeitnehmer der Beklagten, deren Ehepartner auch nicht im Kirchendienst stehen. Ihm müsse mindestens der hälftige Ortszuschlag verbleiben. Die Kürzung über die Hälfte hinaus lasse sich weder aus dem BAT noch aus Bundesbesoldungsgesetz ableiten. Bei Mitarbeitern der Beklagten, deren Ehepartner weder im öffentlichen Dienst noch in Kirchendiensten stehen, werde auch eine Besserstellung hingenommen. Wegen der unterschiedlichen Arbeitgeber ergebe sich für ihn und seine Ehefrau ein unausgewogenes Verhältnis der Vergü...