Entscheidungsstichwort (Thema)
Versetzung. Beseitigung von Konflikten im Team. Zuweisung einer Tätigkeit einer niedrigeren Entgeltgruppe bei gleichbleibenden Qualifikationsmerkmalen
Leitsatz (amtlich)
– Die Zuweisung von Tätigkeiten einer niedrigeren Entgeltgruppe ist dann vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, wenn der Arbeitnehmer die höhere Vergütung bei gleichbleibenden Qualifikationsmerkmalen nur aufgrund des Bewährungsaufstieges erzielt hat und die neu zugewiesene Tätigkeit den Qualifikationsmerkmalen entspricht.
– Der Arbeitgeber kann gemäß § 4 TVöD aus dienstlichem Grund die Versetzung eines Arbeitnehmers aus einem Team zur Lösung eines Konfliktes vornehmen, ohne dass er den „Verursacher” des Konfliktes zu ermitteln hat.
Normenkette
GewO § 106 Abs. 1; TVöD § 4
Verfahrensgang
ArbG Braunschweig (Urteil vom 12.01.2010; Aktenzeichen 2 Ca 514/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 12.01.2010 – 2 Ca 514/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.
Der am 00.00.1951 geborene und verheiratete Kläger war seit dem 01.05.1985 zunächst bei der Stadt A-Stadt im Tiefbauamt als technischer Angestellter mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b BAT tätig. Seitdem die Beklagte das Kanalnetz der Stadt A-Stadt übernommen hat, wird der Kläger auf Grundlage des Personalüberleitungsvertrages vom 01.10.1998 ab dem 01.01.1999 von der Beklagten weiter beschäftigt. Basis des Arbeitsverhältnisses bildet der schriftliche Arbeitsvertrag vom 01.01.1999. Dieser enthält u. a. nachstehende Regelungen:
§ 1
Herr A. wird ab 01.01.1999 als voll beschäftigter Angestellter weiter beschäftigt. Der Einsatz erfolgt bis auf Weiteres als technischer Angestellter in der Abteilung „Abwasserbeseitigung” in der Verwaltung A-Stadt.
Unberührt bleibt das Recht eines jederzeitigen anderweitigen Einsatzes entsprechend der Vorbildung und den Fähigkeiten.
§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung. …
§ 4
Herr A. ist in die Vergütungsgruppe IV b der Anlage 1 a zum BAT (Angestellte in technischen Berufen vom 15.06.1972) eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).
Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 und 6 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger war in der Hauptverwaltung der Beklagten in A-Stadt in dem fünfköpfigen Team „Grundstücksentwässerung” tätig mit einer Vergütung nach Vergütungsgruppe IV b (jetzt Entgeltgruppe 9 TVöD). Zum 01.06.1999 erfolgte im Wege des Bewährungsaufstieges seine Vergütung nach Vergütungsgruppe IV a BAT (jetzt Entgeltgruppe 10 TVöD). Im Jahr 2002 wurde dem Kläger die Leitung des Teams „Grundstücksentwässerung” übertragen. Diese gab er im Mai 2007 an seinen Kollegen Herrn J. ab. In der Folgezeit kam es zu Spannungen innerhalb des Teams, insbesondere zwischen dem Kläger und dem Teamleiter Herrn J. Diese verschärften sich zunehmend. Eine von der Beklagten veranlasste Mediation musste im März 2009 erfolglos abgebrochen werden. Im Jahr 2005 erfolgte die Überleitung des klägerischen Arbeitsverhältnisses aus dem BAT in den TVöD. Seine Vergütung erfolgt seitdem entsprechend Entgeltgruppe 10.
Unter dem 05.08.2009 stimmte der im Betrieb der Beklagten gewählte Betriebsrat der beabsichtigten Versetzung des Klägers zum 01.09.2009 zu (vgl. Bl. 36 d. A.).
Mit Schreiben vom 11.08.2009 erklärte die Beklagte dem Kläger, dass er mit Wirkung zum 01.09.2009 aus dem Team „Grundstücksentwässerung” herausgenommen und ihm ab diesem Datum die Sachbearbeitung „Qualitätsüberwachung” im Team KAN (Kläranlage Nord) übertragen werde (vgl. Bl. 7 und 8 d. A.). Diese Maßnahme wurde zum 01.09.2009 umgesetzt.
Seit dem ist der Kläger in der Kläranlage Nord im Bereich der Qualitätsüberwachung tätig. Dieser Arbeitsplatz ist etwa 5 km von seinem ursprünglichen Arbeitsplatz in der Hauptverwaltung der Beklagten entfernt. Soweit der Kläger beruflich bedingt die Räumlichkeiten der Hauptverwaltung in A-Stadt aufzusuchen hat, benutzt er hierfür seinen eigenen Pkw und erhält von der Beklagten Fahrtkostenerstattung. Nach dem arbeitsvertraglich in Bezuggenommenen TVöD sind die in der Kläranlage Nord vom Kläger zu verrichtenden Tätigkeiten in Entgeltgruppe 9 einzugruppieren. Die Beklagte zahlt an den Kläger weiterhin Vergütung nach Entgeltgruppe 10.
Mit der am 27.08.2009 beim Arbeitsgericht Braunschweig eingegangenen Klage wehrt sich der Kläger gegen die Versetzung gemäß Schreiben vom 11.08.2009.
Er hat die Ansicht vertreten, dass diese unwirksam sei. Das ergebe sich zum Einen aus der unterschiedlichen tariflichen Eingruppierung. Während der Kläger für seine Tätigkeit im Team...