Leitsatz (amtlich)
Bei der Vergütung der Leiterin einer Kindertagesstätte, die als integrative Einrichtung geführt wird, kommt es für die Eingruppierung auf die Durchschnittsbelegung der Kindertagesstätte pro Kind an, wobei die tatsächlich vergebenen Plätze maßgeblich sind, nicht eine fiktive Berechnung. Damit wird nicht von einer Belastungsquote pro Kind ausgegangen, so dass behinderte Kinder nicht mit einem Mehrfachen zu berechnen sind.
Normenkette
Verg. Gr. IV a.F.g 4 des Teils II der Anlage 1 a zum BAT, Buchst. G; BAT § 22
Verfahrensgang
ArbG Osnabrück (Urteil vom 26.02.1999; Aktenzeichen 3 Ca 687/98 E) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück vom 26.02.1999, Az. 3 Ca 687/98 E, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage ihre Höhergruppierung von Vergütungsgruppe IV b des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) nach Vergütungsgruppe IV a BAT seit dem 01.10.1998.
Die Klägerin wurde seit vielen Jahren in Einrichtungen der … im Erziehungsbereich beschäftigt, insbesondere als Kindertagesstättenleiterin.
Seit dem 01.08.1994 wurde die Klägerin, zunächst mit vorbereitenden Arbeiten, sodann als Kindertagesstättenleiterin, in der neu eingerichteten Kindertagesstätte der Beklagten in … beschäftigt. Diese wurde zum 01.10.1994 eröffnet.
Grundlage der arbeitsvertraglichen Beziehungen ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag, mit dem die Dienstvertragsordnung der … in Niedersachsen vereinbart wurde.
Diese Kindertagesstätte wurde von Beginn an als integrative Einrichtung geführt mit insgesamt 4 Gruppen. Zunächst wurden insoweit in 2 der 4 Gruppen, zuletzt in 3 der 4 Gruppen auch Kinder betreut, die behindert sind. Im Jahre 1998 befanden sich in 2 der integrativen Gruppen 17 Kinder, in der 3. integrativen Gruppe 18 Kinder, darunter 3 bzw. 4 behinderte Kinder. Die 4. Gruppe wurde mit 25 Kindern geführt.
Die Betriebserlaubnis für die Kindertagesstätte, ausgestellt vom Niedersächsischen … galt für den streitbefangenen Zeitraum insoweit für den Betrieb der Einrichtung als integrativer Kindergarten in den genutzten Räumlichkeiten und für die gleichzeitige Aufnahme von höchstens 79 Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren in 4 Gruppen, davon eine Regelgruppe à 25 Kindern und 3 Integrativgruppen mit maximal 14 nichtbehinderten und 4 behinderten Kindern pro Gruppe. Insoweit wird auf die Erlaubnis vom 29.06.1995 (Bl. 39 bis 41 d. A.) verwiesen.
Für die Kindertagesstätte bestand eine Warteliste auch nichtbehinderter Kinder, so dass im Falle der Führung der Kindertagesstätte als nicht integrative Einrichtung 4 Gruppen à 25 Kindern hätten betreut werden können.
Nach Abschluss der Tarif Verhandlungen zwischen der … Hauptverwaltung … sowie der Vereinigung der … für die Eingruppierung der Angestellten im Sozial- und Erziehungsdienst in der 1. Jahreshälfte 1991 wurde ein Schriftverkehr zwischen diesen Tarifvertragsparteien geführt. Insoweit wird auf das Schreiben der … vom 17.06.1992 (Bl. 37/38 d. A.) sowie auf das Antwortschreiben der Vereinigung der … (VKA) vom 09.07.1992 (Bl. 36 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihr stehe seit dem 01.10.1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT zu. Sie hat mit Schreiben vom 19.11.1996 gegenüber dem … ihren Anspruch geltend gemacht, erneut mit Schreiben gegenüber der Beklagten vom 03.03.1997. Das … … antwortete mit Schreiben vom 11.12.1996, die Beklagte mit Schreiben vom 29.04.1997. Insoweit wird auf den Schriftverkehr (Bl. 15 bis 26 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie sei zu behandeln als Angestellte als Leiterin von Kindertagesstätten mit einer Durchschnittsbelegung von mindestens 100 Plätzen. Ihr stehe deshalb nach vierjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe IV b Fallgruppe 4 BAT nunmehr die Vergütungsgruppe IV a BAT zu. Es komme insoweit nicht auf die tatsächliche Belegungszahl an, diese sei vielmehr hochzurechnen, da tatsächlich 100 Kinder in der Kindertagesstätte betreut werden könnten. Die Möglichkeit der integrativen Modelle in der Kindertagesstätte sei bei der Vereinbarung der tarifvertraglichen Regelungen übersehen worden. Dort seien vielmehr nur Kindertagesstätten erwähnt mit behinderten Kindern oder Kindertagesstätten mit nichtbehinderten Kindern.
Es bestehe aber eine unterschiedliche Beanspruchung der Mitarbeiter in Abhängigkeit vom Maß der Behinderung, was sich aus dem Tarif Zusammenhang ergebe. Nach dem Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelungen sei erkennbar, dass besondere Belastungen und besondere Anforderungen des Personals finanziell ausgeglichen werden sollten. Da die integrativen Gruppen übersehen worden seien, diese aber solche zusätzlichen Belastungen und Anforderungen hätten, sei die Klägerin so zu behandeln wie die Leiterin einer Kindertagesstätte mit 4 Gruppen nichtbehinderter Kinder.
Die Senkung der Kinderzahl in einer Gruppe wie auch die Tätigkeit einer ...