Verfahrensgang
ArbG Hameln (Urteil vom 08.02.2000; Aktenzeichen 1 Ca 487/99) |
Nachgehend
Tenor
1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 08.02.2000 (Az. 1 Ca 487/99) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2) Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.07.1999.
Die am … geborene Klägerin war seit dem 04.10.1994 aufgrund von befristeten Arbeitsverträgen bei der Beklagten als Helferin in der Getränke-Abfüllung zuletzt mit einem Bruttomonatseinkommen von 3.213,– DM tätig.
Die Parteien schlossen insgesamt acht befristete Arbeitsverträge, so vom 04.10.1994 – 30.11.1994 mit Verlängerung bis zum 31.12.1994. Vom 19.06.1995 bis 31.08.1995, vom 11.09.1995 – 31.12.1995, vom 01.01.1996 – 31.03.1996, vom 01.04.1996 – 30.09.1997, vom 01.10.1997 – 31.03.1999 und schließlich vom 01.04.1999 – 31.07.1999. Der letzte befristete Arbeitsvertrag sah – wie die anderen Verträge zuvor – eine Aushilfsbeschäftigung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Verträge und Schreiben verwiesen. Die Klägerin erhielt in der letzten Abrechnung für Juli 1999 ein sog. Überbrückungsgeld in Höhe von 4.000,– DM, wie auch andere bei der Beklagten befristet beschäftigte Arbeitnehmer; darunter auch 3 Arbeitnehmer, die von der Beklagten weiterbeschäftigt wurden.
Etwa Mitte Juli 1999 fand eine Betriebsversammlung bei der Beklagten statt. Dabei wurde von der Geschäftsleitung der Beklagten mitgeteilt, dass für die insgesamt 13 befristeten Arbeitnehmer eine Beschäftigungsmöglichkeit über den 31.07.1999 nicht bestehe. Die Geschäftsleitung verwies darauf, dass sich die Klägerin beim Arbeitsamt … bei Frau P. melden sollte, die sie dann zum … vermitteln würde, um später bei der Beklagten tätig zu sein.
Die Klägerin war vom 24.06.1999 bis einschließlich 05.09.1999 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie hatte sich nicht arbeitslos gemeldet. Anfang September 1999 meldete sich das Arbeitsamt bei der Klägerin und bot ihr eine Beschäftigung bei der Beklagten an. Dabei wurde ihr mitgeteilt, dass sie vom … einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalte.
Am 06.09.1999 nahm die Klägerin bei der Beklagten ihre Tätigkeit auf, und zwar auf ihrer alten Stelle. Einige Tage später erhielt die Klägerin eine sog. „Maßnahmevereinbarung” vom 08.09.1999. Darin heißt es:
„Maßnahmevereinbarung
Das Dienstleistungszentrum des … ist ein gemeinnütziger, nicht auf Gewinnerzielung gerichteter Verein. Im Rahmen seiner Satzung sieht es der Verein auch als seine Aufgabe an, arbeitslose Menschen wieder in den Arbeitsprozeß einzugliedern. Eine damit verbundene Überlassung von Mitarbeitern an andere Firmen ist deshalb nicht erlaubnispflichtig.
Zwischen … dem … und … Herrn/Frau … wird vereinbart:
§ 1
B wird als Getränkeherstellerhelfer/in eingestellt. Sie/er verpflichtet sich bei der Firma … tätig zu werden.
B ist ohne besondere schriftliche Erlaubnis nicht berechtigt, Geld zu befördern oder Inkasso vorzunehmen.
Sie/er verpflichtet sich ferner,
den Weisungen der Beschäftigungsfirma Folge zu leisten und die ihr/ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen;
auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses über Geschäftsgeheimnisse vom DZ um der Beschäftigungsfirma Stillweigen zu bewahren.
§ 2
Das Beschäftigungsverhältnis wird für die Dauer der Anforderung durch die Firma … für die Zeit von 06.09.1999 bis 01.10.1999 abgeschlossen.
§ 3
Die regelmäßige Wochenarbeitszeit wird von der Beschäftigungsfirma unter Wahrung der gesetzlichen bzw. tariflichen Bestimmungen festgelegt. In diesem Rahmen ist B auch zu Überstunden verpflichtet.
Beträgt die zusammenhängende Maßnahmezeit (auch bei Anschlußverträgen) mehr als einen Kalendermonat, werden pro vollen Kalendermonat 2 Tage Urlaub gewährt.
§ 4
B erhält für die ausgeführte Tätigkeit in der Firma … den dafür üblichen Tariflohn bzw. den allgemein üblichen Lohn in Höhe von DM 17,95 für die tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. B. verpflichtet sich, die geleisteten Stunden entsprechend nachzuweisen.
Die Auszahlung der Vergütung erfolgt zum 15./30 d.M. nach Vorlage der Zeitnachweise auf das Konto … bei der ….
§ 5
Das DZ verpflichtet sich, B ordnungsgemäß anzumelden und die auf die Vergütung entfallenden gesetzlichen Abgaben zu entrichten.
§ 6
Im Falle einer Arbeitsverhinderung ist B verpflichtet, dem DZ unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Benachrichtigung muß auf dem schnellsten Wege, notfalls fernmündlich erfolgen.
B ist ebenfalls verpflichtet, den Beschäftigungsbetrieb in gleicher Weise zu unterrichten.
Ist B in Folge Krankheit arbeitsunfähig, so hat sie/er unabhängig von der Mitteilungspflicht vor Ablauf des zweiten Kalendertages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit dem DZ eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie über deren voraussichtlicher Dauer vorzulegen.
Nach § 46 Abs. 1 u. 2 des Sozialgesetzbuches V wird bei Krankenhausbehandlung von Beginn an und bei Krankschreibungen von den Tag an, ...