Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderbezogener Teil des Ortszuschlags. Kinder der Lebensgefährtin im selben Haushalt
Leitsatz (amtlich)
Der Angestellte im öffentlichen Dienst hat für Kinder seiner Lebensgefährtin, die im gemeinsamen Haushalt leben, keinen Anspruch auf den kinderzogenen Teil des Ortszuschlages. Die daraus folgende Ungleichbehandlung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Verhältnis zur ehelichen Lebensgemeinschaft verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG
Normenkette
BAT § 29 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 11.10.2001; Aktenzeichen 4 Ca 203/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11.10.2001, 4 Ca 203/01, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 6.242/75 EUR festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt den kinderbezogenen Anteil des Ortszuschlages für zwei Kinder seiner Lebensgefährtin. Er ist nicht Vater dieser Kinder.
Er ist in der Anästhesieabteilung der Beklagten beschäftigt, auf das Arbeitsverhältnis findet nach vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag Anwendung.
Der Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin in einem Haushalt zusammen. Zum Haushalt gehören vier Kinder, nämlich zwei 1999 bzw. 2000 geborene gemeinsame Kinder und zwei 1994 bzw. 1996 geborene Kinder der Lebensgefährtin. Die Beklagte zahlt Ortszuschlag der Stufe 4, sie berücksichtigt dabei nur die beiden gemeinsamen Kinder des Klägers und seiner Lebensgefährtin.
Die Lebensgefährtin ist nicht berufstätig. Sie versorgt den gemeinsamen Haushalt und betreut die vier Kinder. Sie bezieht Kindergeld, 500,00 DM Mietzuschuss und hat gegen ihren Ehemann – die Ehe ist offenbar noch nicht geschieden – einen Gesamtunterhaltsanspruch für sich und die beiden älteren Kinder in Höhe von 1.500,00 DM. Nach Darstellung des Klägers wird der Unterhaltsanspruch nur unregelmäßig erfüllt, es seien Rückstände aufgelaufen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch für die beiden älteren Kinder, mit denen er nicht verwandt ist, habe er Anspruch auf den kinderbezogenen Teil der Ortszuschlages. Dieser Anspruch ergebe sich aus § 29 B Abs. 2 Ziff. 4 BAT. Diese beiden Kinder seien in seinem Haushalt aufgenommen worden, er erfülle ihnen gegenüber eine sittliche Unterhaltsverpflichtung, es bestehe ein vaterähnliches Verhältnis. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sei allgemein als Lebensform anerkannt, so dass gemäß § 29 B Abs. 2 Ziff. 4 BAT der Anspruch begründet sei.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend ab 01.08.2000 einen Kinderanteil im Ortszuschlag für die Kinder J., geboren am … und P., geboren am … zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, gegenüber den beiden älteren Kindern bestehe keine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung. Diese Kinder hätten Unterhaltsansprüche gegen ihren Vater und könnten deshalb einen Anspruch auf kinderbezogenen Anteil am Ortszuschlag nicht auslösen. Für einen solchen Anspruch sei im Übrigen nicht § 29 B Abs. 2 Nr. 4 BAT einschlägig, abzustellen sei vielmehr auf die Absätze 3 und 4. Danach bestehe aber kein Anspruch.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf Tenor und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Mit Berufung wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und meint, auf Grund der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Lebensgefährtin ergebe sich zwangsläufig, dass er die beiden älteren Kinder mit zu unterhalten habe. Ergänzend wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 11.10.2001, Akz. 4 Ca 203/01, wird abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, rückwirkend ab 01.08.2000 einen Kinderanteil im Ortszuschlag für die Kinder J., geb. am …, und P., geb. am …, zu bezahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungs zurückzuweisen,
Sie wiederholt ihre erstinstanzlich vorgetragene Rechtsauffassung und verteidigt nach Maßgabe der Berufungserwiderung das arbeitsgerichtliche Urteil.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Der vom Kläger beanspruchte kinderbezogene Teil des Ortszuschlages (Stufen 5 und 6) ist nicht in § 29 B Abs. 2 Nr. 4 BAT geregelt. Diese Vorschrift enthält die Voraussetzungen für die Stufe 2, die von der Beklagten unstreitig gewährt wird. Einschlägig ist § 29 B Abs. 3 BAT, der für die Stufe 3 und die folgenden Stufen als Anspruchsvoraussetzung das Bestehen eines Anspruches auf Kindergeld nach Einkommenssteuergesetz beinhaltet.
In §§ 62, 63 EStG sind die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch geregelt. § 64 regelt das Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Kindergeld....