Leitsatz (amtlich)

1. § 29 a ZPO gilt nicht für Werkdienstwohnungen.

2. § 2 Abs. 3 ArbGG erfordert nicht, daß die Haupt- und die Zusammenhangsklage im Wege der subjektiven Klagehäufung (§§ 59 ff ZPO) in einem Rechtsstreit erhoben werden.

 

Normenkette

ArbGG § 2; ZPO § 29a

 

Verfahrensgang

ArbG Bamberg (Beschluss vom 05.04.1994; Aktenzeichen 2 Ca 133/94)

 

Tenor

1. Der Beschluß des Arbeitsgerichts Bamberg vom 05.04.1994 – 2 Ca 133/94 – wird abgeändert.

2. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

4. Die Beschwerde zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist seit 01.10.1985 als Hausmeister bei der Parkhaus B. beschäftigt. Seinem Arbeitsverhältnis liegen ein Einstellungsschreiben der Parkhaus B. vom 21.08.1985, mit dessen Inhalt sich der Kläger am 23.08.1985 unterschriftlich einverstanden erklärt hat (Blatt 45/46 d.A.), sowie ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 17.03.1987 (Blatt 40–43 d.A.) zugrunde.

Unter dem 06.06.1986 hat der Kläger außerdem mit der Stadt B., vertreten durch die Stadtbau GmbH B. – die hier Beklagte – einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. 26 im Haus S. im 1. und 2. Dachgeschoß links, abgeschlossen. Zur Anmietung dieser Wohnung war der Kläger nach der Ziffer 1 des oben genannten Einstellungsschreibens verpflichtet. In diesem Schreiben waren auch die Miete, die Freistellung von den Heizungskosten – der letztgenannte Punkt sowie die kostenlose Überlassung eines Pkw-Abstellplatzes sind auch in § 5 des Arbeitsvertrages vom 17.03.1987 geregelt – und der Abschluß eines Mietvertrages nach dem Mustervertrag des Gesamtverbandes gemeinnütziger Wohnungsunternehmen vereinbart. In § 1 des Mietvertrages ist festgelegt, daß die Wohnung dem Mieter mit Rücksicht auf das Bestehen des Dienstverhältnisses als Hausmeister im Parkhaus S. bis zur Beendigung dieses Dienstverhältnisses überlassen wird. In i 4 des Mietvertrages ist zur Mietdauer vereinbart:

Die Wohnung wird dem Mieter aufgrund seiner Dienststellung als Hausmeister des Parkhauses S. überlassen. Bei Beendigung dieser Dienststellung – egal aus welchem Grund – verpflichtet sich der Mieter auf Verlangen des Vermieters die Wohnung mit Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen und an den Vermieter herauszugeben.

In dieser Wohnung des Klägers sind Störmeldegeräte installiert. Während seiner Rufbereitschaft muß der Kläger sich in der Wohnung aufhalten und auf Notsignale aus diesen Geräten achten.

Die Parkhaus B. hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger mit Schreiben vom 17.01.1994 fristlos und vorsorglich ordentlich zum 30.06.1994 gekündigt. Dagegen hat der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben, die derzeit noch beim Arbeitsgericht Bamberg anhängig ist.

Mit Schreiben vom 17.01.1994 kündigte die Beklagte das Mietverhältnis zum 28.02.1994 und berief sich zur Begründung auf die §§ 1 und 4 des Mietvertrages sowie darauf, daß es sich um funktionsgebundenen Wohnraum in unmittelbarer Nähe zur Arbeitsstätte handele.

Gegen diese Kündigung erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 02.02.1994 die vorliegende Klage zum Arbeitsgericht Bamberg mit dem Antrag,

festzustellen, daß das Mietverhältnis des Klägers betreffend die Wohnung Nummer 26 im Anwesen S. 1. und 2. Dachgeschoß links, durch die Kündigung vom 17.01.1994 zum 28.02.1994 nicht aufgelöst worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet fortbesteht.

Das Arbeitsgericht Bamberg erließ am 05.04.1994 folgenden Beschluß:

Der Rechtsstreit wird zum sachlich zuständigen Amtsgericht Bamberg verwiesen.

Gegen diesen ihnen am 06.04.1994 zugestellten Beschluß legten die Prozeßbevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 06.04.1994, gerichtet an das Arbeitsgericht Bamberg und dort am 07.04.1994 eingegangen, sofortige Beschwerde ein. Sie machten geltend, daß der Zusammenhang zwischen Arbeitsvertrag und Mietvertrag so eng sei, daß es sich um eine Werkdienstwohnung handele.

Der Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Sie hat dies mit Schriftsatz vom 10.05.1994 getan.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze und insbesondere die von ihnen in Kopie vorgelegten Schreiben und Vertröge Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 17 a Abs. 4 GVG, 48 ArbGG statthaft sowie fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 78 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die Entscheidung konnte vorliegend auch durch den Vorsitzenden allein ergehen (vgl. BAG, Beschluß vom 10.12.1992 – 8 AZB 6/92).

Die sofortige Beschwerde des Klägers ist begründet.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die vorliegende Klage ist gemäß § 2 Abs. 3 ArbGG gegeben, da es sich bei dieser Klage im Verhältnis zur Kündigungsschutzklage des Klägers um eine sogenannte Zusammenhangsklage handelt und die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts nicht gegeben ist.

Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ...

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