Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung und Mitwirkung des Personalrates

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Trotz der unterschiedlichen Ausgestaltung der Beteiligung des Personalrates im Bayerischen Personalvertretungsgesetz scheitert die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung jedenfalls dann nicht an der fehlenden Mitwirkung des Personalrats, wenn der vor der außerordentlichen Kündigung nach Art 77 Abs 3 PersVG BY ordnungsgemäß angehörte Personalrat dieser Kündigung ausdrücklich und vorbehalten zugestimmt hat.

2. Die Grundsätze der §§ 180, 177-179 BGB gelten auch für bürgerlich-rechtliche Geschäfte, insbesondere Kündigungen, die ein Bürgermeister ohne einen entsprechenden Beschluß des Gemeinderates bzw des dafür zuständigen Ausschusses vornimmt.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 177; BPersVG § 79; PersVG BY Art. 77 Abs. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 445863

RzK, III 2a Nr 7 (LT1-2)

AMBl BY BY 1986, C25-C26 (LT1-2)

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