Entscheidungsstichwort (Thema)
Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung und Mitwirkung des Personalrates
Leitsatz (redaktionell)
1. Trotz der unterschiedlichen Ausgestaltung der Beteiligung des Personalrates im Bayerischen Personalvertretungsgesetz scheitert die Umdeutung einer unwirksamen außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung jedenfalls dann nicht an der fehlenden Mitwirkung des Personalrats, wenn der vor der außerordentlichen Kündigung nach Art 77 Abs 3 PersVG BY ordnungsgemäß angehörte Personalrat dieser Kündigung ausdrücklich und vorbehalten zugestimmt hat.
2. Die Grundsätze der §§ 180, 177-179 BGB gelten auch für bürgerlich-rechtliche Geschäfte, insbesondere Kündigungen, die ein Bürgermeister ohne einen entsprechenden Beschluß des Gemeinderates bzw des dafür zuständigen Ausschusses vornimmt.
Normenkette
BGB §§ 626, 177; BPersVG § 79; PersVG BY Art. 77 Abs. 3
Fundstellen
Haufe-Index 445863 |
RzK, III 2a Nr 7 (LT1-2) |
AMBl BY BY 1986, C25-C26 (LT1-2) |
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