Entscheidungsstichwort (Thema)
Unklare oder überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Umkleidezeiten als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Innerbetriebliche Wegezeit von und zur Umkleidestelle als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Körperreinigungszeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit. Keine einschlägige tarifliche Regelung für eine Vergütung von Umkleide-, Wasch- und Wegezeiten. Gerichtliche Schätzung der erforderlichen Zeit für Umziehen und Waschen nach § 287 Abs. 2 ZPO
Leitsatz (amtlich)
1. § 8 MTV für die Arbeitnehmer des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes in Bayern regelt die Vergütung für erforderliche Zeiten des Umkleidens und des Waschens nicht.
2. Steht fest, dass Umkleidezeit vor und nach der Arbeit und Körperreinigungszeit nach der Arbeit erforderlich sind, kann das Gericht die dafür notwendige Zeit schätzen bei Vorliegen entsprechender Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.
Leitsatz (redaktionell)
1. Formularmäßig verwendete Arbeitsverträge sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach § 305c BGB werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, wenn diese nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Bezugnahmeklauseln sind weder überraschend noch ungewöhnlich.
2. Die Notwendigkeit des An- und Ablegens der Dienstkleidung und der damit verbundene Zeitaufwand des Arbeitnehmers beruhen auf der Anweisung des Arbeitgebers zum Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit. Daher schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die durch den Arbeitnehmer hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit.
3. Die innerbetriebliche Wegezeit von der Umkleide zum Arbeitsplatz zu Beginn der Arbeit und zurück nach der Arbeit ist vergütungspflichtige Arbeitszeit. Denn die innerbetrieblichen Wege sind dadurch veranlasst, dass der Arbeitgeber das Umkleiden nicht am Arbeitsplatz ermöglicht, sondern dafür eine vom Arbeitsplatz getrennte Umkleidestelle einrichtet, die der Arbeitnehmer zwingend benutzen muss.
4. Ist die Körperreinigung notwendiger Bestandteil der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeit, ist sie fremdnützig. Damit ist sie dem Grunde nach auch vergütungspflichtig als Arbeitszeit i.S.d. § 611a BGB.
Normenkette
BGB § 611a; ZPO § 287; BGB § 305c; MiLoG § 3; ArbZG § 2; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1; MTV Speditions-, Transport- und Reinigungsgewerbe BY §§ 8, 13, 24
Verfahrensgang
ArbG Nürnberg (Entscheidung vom 21.06.2022; Aktenzeichen 9 Ca 5217/20) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichtes Nürnberg vom 21.06.2022 - 9 Ca 5217/20 - abgeändert.
II. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger 418,68 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.10.2020 zu zahlen,
2. an den Kläger 133,14 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.12.2020 zu zahlen,
3. an den Kläger 252,97 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.02.2021 zu zahlen,
4. an den Kläger 226,34 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2021 zu zahlen,
5. an den Kläger 79,88 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.06.2021 zu zahlen,
6. an den Kläger 219,68 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.08.2021 zu zahlen,
7. an den Kläger 252,97 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.10.2021 zu zahlen,
8. an den Kläger 259,62 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.11.2021 zu zahlen,
9. an den Kläger 199,71 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 28.01.2022 zu zahlen,
10. an den Kläger 159,77 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.03.2022 zu zahlen,
11. an den Kläger 184,94 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26.05.2022 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die anfallenden Umkleide- und Duschzeiten sowie die Wege vom Umkleideraum zur Arbeitsstätte des Klägers und zurück Arbeitszeit sind und als solche dem Kläger durch die Beklagte zu bezahlen sind.
IV. Die weitergehende Berufung des Klägers und der Beklagten wird zurückgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte zu ¼ und der Kläger zu ¾.
VI. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Vergütung für Wege-, Umkleide- und Körperreinigungszeiten.
Der 1982 geborene Kläger ist seit 01.02.2008 bei der Beklagten beschäftigt als Containermechaniker in Vollzeit mit Arbeitsvert...