Revision zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anpassung der vertraglichen Vergütungsregelungen nach § 242 BGB wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Feststellung

 

Leitsatz (amtlich)

Enthält ein Chefarztvertrag unter der Überschrift „Entwicklungs- und Anpassungsklausel” die Regelung, daß jeder Vertragsteil diesen Vertrag außerhalb der Vereinbarungen über Vertragsdauer und Kündigungsfrist mit einer Frist von 3 Monaten kündigen kann, wenn durch Gesetze oder Verordnungen des Bundes oder des Landes neue Vorschriften im Bereich des Gesundheitswesens, des Krankenhauswesens oder des Sozialleistungswesens erlassen werden, die entweder unmittelbar die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei ändern oder auf den Inhalt des Vertragsverhältnisses mittelbar so einwirken, daß die Änderung der Rechte und Pflichten ohne Bestehen des Vertrages ohne weiteres eintreten würde, ist für eine Anpassung der vertraglichen Vergütungsregelungen nach § 242 BGB wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage mit dem Ziel, Mindereinnahmen auszugleichen, die durch die Neuregelung der Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 in Verbindung mit der Harmonisierungsnovelle vom 20. Dezember 1984 eingetreten sind, kein Raum.

 

Verfahrensgang

ArbG Bayreuth (Urteil vom 29.10.1986; Aktenzeichen 3 Ca 798/85 H)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers vom 19. Dezember 1986 gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth – Kammer Hof – vom 29. Oktober 1986 (Aktenzeichen: 3 Ca 798/86 H) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, Chefarzt der Allgemeinchirurgischen Abteilung des Stadtkrankenhauses, verlangt von der beklagten Stadt, der Trägerin dieses Krankenhauses, einen Ausgleich für Mindereinnahmen.

Dem Beschäftigungsverhältnis liegen ein schriftlicher Dienstvertrag vom 12. Dezember 1977 (Bl. 18–37 d.A.) sowie ein Zusatzvertrag vom 12. Dezember 1977 (Bl. 38–41 d.A.) zugrunde. Nach § 7 des Dienstvertrages erhält der Kläger „für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich” neben einer festen Monatsvergütung nach Vergütungsgruppe I BAT eine variable, nicht gesamtversorgungsfähige Zulage in Form einer Beteiligung an den Einnahmen des Krankenhausträgers aus den Wahlleistungen und aus Gutachterhonoraren.

In § 16 des Dienstvertrages werden dem Kläger außerhalb seiner Dienstaufgaben Nebentätigkeiten erlaubt, u. a. eine fachärztliche ambulante Praxis im Krankenhaus auszuüben. Die näheren Einzelheiten über die Inanspruchnahme von Räumen, Einrichtungen und Personal des Krankenhauses zur Ausübung dieser Praxis regelt der Zusatzvertrag.

Mit Inkrafttreten der Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (GOÄ 1982) zum 01. Januar 1983 gingen die Einkünfte des Klägers aus dem Bereich der privatärztlichen Behandlung stationärer Wahlleistungspatienten (zunächst einmal) deutlich zurück. Hatte er in den Jahren 1979 bis 1982 in diesem Zusammenhang noch durchschnittlich DM 283.785,– pro Jahr verdient, betrugen seine Einnahmen im Jahr 1983 nur mehr DM 219.290,–, im Jahr 1984 DM 226.994,– und im Jahr 1985 DM 157.640,–.

Der Kläger führt diese Einkommensverluste allein auf die Neuregelung der Gebührenordnung für Ärzte vom 12. November 1982 (in Verbindung mit der 2. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Ärzte und der 4. Verordnung zur Änderung der Bundespflegesatzverordnung vom 20. Dezember 1984) zurück. Er verlangte von der Beklagten nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage Verlustausgleich sowie Anpassung seiner vertraglichen Vergütungsregelungen und ließ, als sein Begehren erfolglos blieb, mit Schriftsatz vom 27. Dezember 1985, der Beklagten zugestellt am 02. Januar 1986, zum Arbeitsgericht Bayreuth – Kammer Hof –Klage erheben mit (zuletzt) folgenden Anträgen:

  1. festzustellen, daß der Kläger zukünftig in Abänderung des § 3 Ziff. 3 des Zusatzvertrages vom 12.12.1977 zu § 16 Abs. 5 des Dienstvertrages der Parteien vom 12.12.1977 befugt ist, für ärztliche Sachleistungen im Krankenhaus der Beklagten die Sachkosten (allgemeine und besondere Unkosten) an das Krankenhaus anstelle der Spalte 6 DKG-NT nach Maßgabe der KBV-NT in der jeweiligen Fassung zu erstatten,
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für dessen Leistungen im fachärztlichen ambulanten Bereich die Differenz der Einnahmen aus den Sachkosten gem. § 3 Ziff. 3 des Zusatzvertrages vom 12.12.1977 zu § 16 Abs. 5 des Dienstvertrages der Parteien vom 12.12.1977 zu zahlen, die sich daraus ergibt, daß anstelle der Spalte 8 DKG-NT ab dem 01.11.1983 nach KBV-NT abgerechnet wird,
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 247.431,– nebst 4 % Zinsen seit dem 01.01.1984 aus DM 64.494,– sowie seit 01.01.1985 aus DM 56.791,– und aus weiteren DM 126.145,– seit 01.01.1986 zu zahlen.
  4. die Beklagte weiterhin zu verurteilen, dem Kläger für die Dauer des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 31.12. eines jeden Jahres, beginnend mit dem Jahre 1986, die Differenz der Einnahmen des Klägers aus dem privat-stationären Bereich aus dem jeweiligen Zeitjahr im Vergleich zum durchs...

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