Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung wegen einer strafbaren Handlung bei tariflich ausgeschlossener ordentlicher Kündigung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Diebstahl, den ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit bei einem mit seinem Arbeitgeber in enger vertrauensvoller Zusammenarbeit stehenden Vertragspartner begeht, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird (im Anschluß an BAG 20.9.1984, 2 AZR 233/83 = NJW 1985, 1852; BAG 20.9.1984, 2 AZR 633/82 = NJW 1985, 1854).

2. Der tarifliche Ausschluß der ordentlichen Kündigung und die hierdurch in der Regel bedingte langfristige Vertragsbindung stellen Umstände dar, die bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers im Rahmen der einzelfallbezogenen Interessenabwägungen entweder zugunsten oder zuungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind (im Anschluß an BAG 14.11.1984, 7 AZR 474/83 = NJW 1985, 1851).

 

Fundstellen

Haufe-Index 443446

RzK, I 6d Nr 6 (LT1-2)

AMBl BY BY 1986, C10-C12 (LT1-2)

EzA § 626 nF BGB, Nr 104L

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