rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsbefugnis. Gemeinsamer Betrieb zweier Unternehmen
Leitsatz (redaktionell)
Hört ein Betriebsrat im Lauf eines Beschlussverfahrens aufgrund Wahlanfechtung auf zu existieren, sind von ihm eingeleitete Anträge im Beschlussverfahren als unzulässig zurückzuweisen.
Normenkette
BetrVG § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Beschluss vom 05.02.2009; Aktenzeichen 1 BV 21/08) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.02.2009 – 1 BV 21/08 – wie folgt abgeändert und neu gefasst:
Der Antrag des Beteiligten zu 1 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Am 04.10.2007 fand eine Betriebsratswahl statt. Der Beteiligte zu 1 ist das Gremium, das bei dieser Wahl zum Betriebsrat gewählt worden ist. Dieser Betriebsrat hat (als Beteiligter zu 1) im Juni 2008 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Die Beteiligte zu 2 (Arbeitgeberin) hat die Betriebsratswahl vom 04.10.2007 erfolgreich angefochten. Das Arbeitsgericht hat die Wahl am 10.06.2008 für unwirksam erklärt. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Beschwerde des Betriebsrates gegen den Beschluss vom 10.06.2008 – 3 BV 50/07 – am 11.02.2009 zurückgewiesen. Die LAG-Entscheidung vom 11.02.2009 – 8 TaBV 27/08 – im Wahlanfechtungsverfahren ist rechtskräftig.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des Beschusses des Arbeitsgerichts vom 05.02.2009 – 1 BV 21/08 – (dort S. 2 ff. = Bl. 100 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat festgestellt, dass die Firma A. und die Firma C. – also die Beteiligten zu 2 und 3 – einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes darstellen.
Gegen den ihnen am 30.03.2009 zugestellten Beschluss vom 05.02.2009 – 1 BV 21/08 – haben die Beteiligten zu 2 und 3 am 21.04.2009 Beschwerde eingelegt und diese am 08.06.2009 – innerhalb verlängerter Beschwerdebegründungsfrist (siehe dazu den Beschluss vom 22.05.2009 – 3 TaBV 14/09 –, Bl. 150 d.A.) – mit dem Schriftsatz vom 05.06.2009 (Bl. 152 ff. d.A.) begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 05.06.2009 verwiesen. Dort stellen die Beteiligten zu 2 und 3 unter Bezugnahme auf den Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.02.2009 (– 8 TaBV 27/08 –) u.a. darauf ab, dass – da ein neuer Betriebsrat nicht gewählt sei – eine Aktivlegitimation im vorliegenden Beschlussverfahren nicht mehr bestehe. Ergänzend führen die Beteiligten zu 2 und 3 im Schriftsatz vom 17.08.2009 (Bl. 199 d.A.), worauf ebenfalls verwiesen wird, aus, dass nicht das Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten zu 2 und 3 entfallen sei.
Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen,
unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Koblenz vom 05.02.2009 – 1 BV 21/08 – den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1 beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 1 beantwortet die Beschwerde der Beteiligten zu 2 und 3 mit dem Schriftsatz vom 28.07.2009 (Bl. 195 f. d.A.), worauf Bezug genommen wird. Dort wird insbesondere die Auffassung vertreten, dass die Beteiligten zu 2 und 3 durch den Beschluss des Arbeitsgerichts (vom 05.02.2009) nicht beschwert seien. Die Beschwerde sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt verwiesen. Die Akte – 8 TaBV 27/08 – = 3 BV 50/07 – war beigezogen und ist zum Gegenstand der mündlichen Anhörung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
II. 1. Die Beschwerde ist als sogenannte Beschlussbeschwerde gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Beteiligten zu 2 und 3 durch den Beschluss vom 05.02.2009 beschwert. Die Beschwer eines anderen Beteiligten (als des Antragstellers) besteht dann, wenn er durch die angegriffene Entscheidung nach ihrem materiellen Inhalt in der Rechtsstellung, die seine Beteiligungsbefugnis begründet, in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird. Nach der in BAG vom 19.11.1974 – 1 ABR 50/73 – vertretenen Ansicht, kann auch eine „formelle” Beschwer genügen (a.A. GMPM-G/Matthes 6. Auflage, ArbGG § 89 Rz 8; vgl. auch Schwab/Weth 2. Auflage ArbGG § 87 Rz 11). Vorliegend sind die Beteiligten zu 2 und 3 durch die von ihnen mit der Beschwerde angegriffene Entscheidung des Arbeitsgerichts jedenfalls auch materiell beschwert. Dass eine derartige Beschwer gegeben ist, ergibt sich materiell nach dem Inhalt der Entscheidung des Arbeitsgerichts, die besagt, dass die Beteiligten zu 2 und 3 einen gemeinsamen Betrieb gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG führen. Diese Entscheidung ist für die Beteiligten zu 2 und 3 von Nachteil, da sie dadurch in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung beeinträchtigt werden. Die Beschwerde zielt auf die Be...