Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der Haftung bei grober Fahrlässigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein infolge Alkoholeinfluß von 2,15 o/oo verursachter Verkehrsunfall ist durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Auch bei grober Fahrlässigkeit kann wegen der Höhe des Schadens eine Haftungsbeschränkung bei betrieblich veranlaßten Schäden erfolgen. Eine Schadenshöhe von ca 37.000,-- DM allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, daß durch die Begleichung eine Existenzgefährdung eintritt und deswegen eine Haftungsbeschränkung geboten ist.

 

Orientierungssatz

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 8 AZN 249/96.

 

Normenkette

VVG § 67; BGB §§ 611, 254, 276, 823 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Trier (Entscheidung vom 14.06.1995; Aktenzeichen 4 Ca 1951/94)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 27.06.1996; Aktenzeichen 8 AZN 249/96)

 

Fundstellen

BB 1996, 1941

BB 1996, 1941 (L1)

ARST 1996, 179-180 (ST1)

VersorgW 1996, 237 (T)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzBAT § 14 BAT Gefahrgeneigte Arbeit, Nr 11 (LT1)

LAGE § 611 BGB Gefahrgeneigte Arbeit, Nr 11 (LT1)

NZA-RR 1996, 443-444 (LT1)

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