Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändungsschutz. Riester-Rente. Zur Pfändbarkeit von Beiträgen auf eine sog. „Riester-Rente”
Leitsatz (amtlich)
Beiträge des Arbeitnehmers aus seinem Netto-Arbeitsentgelt auf einen nach § 5 des Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Vertrag „Riester-Rente”) sind in maximaler Höhe des steuerlich begünstigten Betrages nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 97 EStG unpfändbar.
Normenkette
EStG § 97; ZPO § 851
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Urteil vom 02.05.2006; Aktenzeichen 9 Ca 3094/05) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Mai 2006 – 9 Ca 3094/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Berechnung des pfändungsfreien Entgeltsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten in den Monaten November, Dezember 2004, Januar, Februar, Mai und September 2005. Die Klägerin ist der Ansicht, der jeweils auf ihre Weisung von der Beklagten aus dem Nettomonatsentgelt der Klägerin in den genannten Monaten abgeführte Betrag von jeweils 80 EUR auf einen auf den Namen der Klägerin lautenden, nach dem Altersvorsorgebeiträge-Zertifizierungsgesetzes anerkannten Vertrag („Riester-Rente) sei bei der Berechnung des Nettoeinkommens zur Ermittlung der pfändbaren Gehaltsanteile zu berücksichtigen und zu ihren Gunsten abzusetzen. Die Beklagte habe daher in den genannten Monaten insgesamt 169,42 EUR netto zuviel an die Pfändungsgläubigerin ausgekehrt. Die Beklagte vertritt die Auffassung, es handele bei den angeführten Beträgen von jeweils 80 EUR um einen Teil des zur Ermittlung des pfändbaren Betrags zugrunde zu legenden Nettoarbeitsentgelts.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Mai 2006 – 9 Ca 3094/06 – (Bl. 72 – 74 d.A.).
Mit dem genannten Urteil hat das Arbeitsgericht der zuletzt noch auf Zahlung von 169,42 EUR netto nebst Zinsen gerichteten Klage der Klägerin stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es – zusammengefasst – ausgeführt, bei den auf den Altersvorsorgevertrag der Klägerin durch die Beklagte gezahlten Beträgen handele es sich um nicht übertragbare Altersvorsorgebeiträge im Sinne des § 97 EStG, so dass diese nach § 851 ZPO unpfändbar seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 75 ff. d.A.) verwiesen.
Gegen dieses ihr am 4. Mai 2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 24. Mai 2006 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 28. Juni 2006, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 29. Juni 2006 begründet.
Zur Berufungsbegründung führt die Beklagte im Wesentlichen aus, im Gegensatz zur sog. Gehaltsumwandlung schulde der Versicherungsnehmer – hier also die Klägerin – selbst eine monatliche Beitragszahlung, wobei vorliegend die Zahlungen aus dem Nettoarbeitsentgelt erbracht würden. Bis zur Einzahlung bei der ZVK auf den Versicherungsvertrag handele es sich um Arbeitsentgelt und erst nach Einzahlung um Altersvorsorgebeiträge.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 28.6.2006 (Bl. 96 ff. d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 2. Mai 2006 – 9 Ca 3094/05 – abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Ferner regt sie für den Fall abweichender rechtlicher Beurteilung durch das Berufungsgericht die Zulassung der Revision an.
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil als rechtlich zutreffend und führt im Wesentlichen aus:
§ 82 Abs. 2 a und b EStG belege, dass der Gesetzgeber die für eine sog. Riesterrente aufgewendeten Beiträge denen bei einer Vorsorge durch Entgeltumwandlung habe gleichsetzen wollen. Der Wille des Gesetzgebers sei vor diesem Hintergrund dahingehend zu verstehen, dass diese freiwillige Säule im Rentensystem mit einem hohen Schutz vor Zugriffen Dritter, so auch durch Pfändung ausgestattet werden sollte. Die von ihr aufgrund vertraglicher Verpflichtung an die ZVK D. abzuführenden Beträge stünden ja auch als Einkommensanteile nicht mehr zur Verfügung. Die Auffassung der Beklagten, erst wenn die Beiträge bei der ZVK eingezahlt seien, gehörten sie – da nicht übertragbar und damit nicht pfändbar – zu den besonders geschützten Altersvorsorgebeiträgen, könne schon deshalb nicht zutreffen, weil es sich ab der Einzahlung schon nicht mehr um eine Forderung des Arbeitnehmers, die gepfändet werden könne, handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 1. August 2006 verwiesen (Bl. 107 ff. d.A.).
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren...