Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Höhergruppierung für Stationsleiter Pflege. Unterschiedliche Verantwortlichkeit bei Leitung einer Abteilung oder einer Station. Begriff der Verantwortlichkeit nach Tarifvertrag des DRK
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit dem Begriff "Verantwortlichkeit" umschreiben die Tarifvertragsparteien nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die sachgerechte, pünktliche und ordnungsgemäße Erfüllung der obliegenden Verpflichtungen.
2. Die Klage des Abteilungsleiters Pflege auf Höhergruppierung ist unbegründet.
3. Im Eingruppierungsrechtsstreit liegt die Darlegungslast beim Kläger.
Normenkette
DRK-RTV § 17; TVÜ-DRK §§ 15c, 15e, 15g; ZPO § 97 Abs. 1, § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Koblenz (Entscheidung vom 12.03.2020; Aktenzeichen 9 Ca 2932/19) |
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12. März 2020, Az. 9 Ca 2932/19, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
II.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Stufenzuordnung des Klägers sowie hieraus resultierende Differenzvergütungsansprüche.
Der Kläger ist seit 1986 bei Beklagten tätig, seit 1996 als Leitung der Funktionseinheit Anästhesie im DRK Krankenhaus A. am Standort A.. Er ist seit 1977 ohne Unterbrechung im Bereich des BAT/ÖTV und dann des DRK-Reformtarifvertrags vom 31. Januar 1984 (nunmehr idF. des 45. Änderungstarifvertrags zum DRK-RTV vom 5. Juni 2018; im Folgenden: DRK-RTV) beschäftigt. Die Parteien haben die Anwendung des DRK-Tarifwerks auf das Arbeitsverhältnis vereinbart.
Seit dem 1. November 1999 ist der Kläger nach Vergütungsgruppe Kr VII (BAT) vergütet worden. 2006 wurde er in die K VII des DRK Haustarifvertrags (im Folgenden: DRK HausTV), der demselben Entgeltschema wie der BAT folgt, übernommen.
Am 17. April 2007 wurde eine Stellenbeschreibung (Bl. 4 ff. d. A.) für die Stelle "Pflegerische Leitung Anästhesie" erstellt. Eine neuere Stellenbeschreibung hat der Kläger nicht erhalten.
Im Dezember 2016 war der Kläger in die K VII eingruppiert sowie eingestuft in die Stufe 9. Er erhielt in diesem Monat eine tarifvertragliche "Grundvergütung" in Höhe von 3.343,39 € sowie darüber hinaus eine Zahlung zusätzlichen Ortszuschlages in Höhe von 122,70 €, zusammen 3.466,09 €.
Nach dem Tarifvertrag "zur Überleitung der Beschäftigten der DRK gemeinnützige Trägergesellschaft X mbH und der mit ihr verbundenen Gesellschaften vom 27. April 2017 in den DRK-Reformtarifvertrag idF. des 43. Änderungstarifvertrags vom 27. Oktober 2016" (Bl. 25 ff. d. A., im Folgenden: TVÜ-DRK) wurden die bei der Beklagten bestehenden Beschäftigungsverhältnisse, so auch das des Klägers, aus dem bis zum 31. Dezember 2016 dort geltenden DRK HausTV in den DRK-RTV überführt. Ab Januar 2017 wurde der Kläger mit Entgeltgruppe K 9b Stufe 4 DRK-RTV eingruppiert.
Nach Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung "P" für Beschäftigte im Pflegedienst in ambulanten, teilstationären oder stationären Einrichtungen gemäß Anlage 6b zum DRK-RTV in der Fassung ab dem 44. Änderungstarifvertrag zum 1. April 2018 wurde der Kläger in die Entgeltgruppe P 10 Stufe 4 überführt.
Der Kläger beantragte zunächst mit E-Mail vom 3. August 2018 (Bl. 62 d. A.) eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 14 Stufe 6 der P-Tabelle und korrigierte seinen Antrag dann mit am 3. September 2018 in der Personalabteilung eingegangenem Antrag (Bl. 63 d. A.) in die Entgeltgruppe P 15 Stufe 6 der P-Tabelle.
Die Beklagte erarbeitete im April 2019 auf Konzernbetriebsratsebene eine gemeinsame Struktur zur Eingruppierung der Leitungskräfte (Bl. 67 ff. d. A.). Der Konzernbetriebsrat, der beauftragt war, sein Mitbestimmungsrecht auf Trägerebene wahrzunehmen, stimmte mit Datum vom 17. April 2019 (Bl. 69 d. A.) der gemeinsamen Struktur zu.
Der Kläger wurde inzwischen zum 1. Juli 2018 in die Entgeltgruppe P 12 Stufe 3 eingruppiert. Dies wurde ihm unter anderem mit Schreiben vom 21. Juni 2019 (Bl. 64 f. d. A.) mitgeteilt. Der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat erteilte am 15. Mai 2019 (Bl. 66 d. A.) seine Zustimmung zur Eingruppierung.
Mit seiner Klage verfolgte der Kläger seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 11a Stufe 5 bis zum 31. März 2018 sowie in die Entgeltgruppe P 14 Stufe 6 für die Zeit ab dem 1. April 2018 sowie sich hieraus ergebende Differenzvergütung, hilfsweise die Feststellung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe K 10a Stufe 5 seit dem 1. Januar 2017 und seit dem 1. April 2018 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 6, hilfsweise in die Entgeltgruppe K 9d Stufe 5 seit dem 1. Januar 2017 und seit dem 1. April 2018 in die Entgeltgruppe P 12 Stufe 6.
Der Kläger hat vorgetragen,
er sei nicht nahtlos in das Raster der P-Tabelle des DRK-RTV eingruppierbar, da er weder eine Gruppe/Team, noch eine Station, noch einen Bereich leite. Er übe eine sogenannte Funktionsstelle aus, in der Aspekte unterschiedlicher Leitungsebenen kombiniert würden und die der Koordination der übrigen Abteilungen im Sinn des DRK-RTV diene.
Die Vere...