Entscheidungsstichwort (Thema)
Urteil. Berichtigung. Passivrubrum. Erledigung. Klagerücknahme
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Berichtigungsbeschluss bedarf stets der Angabe dessen, was berichtigt werden soll. Soll im Wege des Berichtigungsbeschlusses einem Parteiwechsel oder dem Ausscheiden einer Prozesspartei genüge getan werden, muss das im Beschluss mitgeteilt und klargestellt werden.
2. Im Wege des Berichtigungsbeschlusses dürfen nur offenbare Unrichtigkeiten berichtigt werden, unzulässig ist es, bei lediglich einseitiger Erledigungserklärung im Wege des Berichtigungsbeschlusses den Wegfall einer Prozesspartei aufgrund Klagerücknahme festzustellen und daraufhin im Passivrubrum eine Beklagtenpartei als aus dem Verfahren ausgeschieden zu bewerten. Derartige Feststellungen sind im Urteil oder in einem Beschluss nach § 91 a ZPO zu treffen.
Normenkette
ZPO §§ 319, 91a, 271 Abs. 1, § 515 Abs. 1, §§ 566, 263, 269, 346
Verfahrensgang
ArbG Elmshorn (Beschluss vom 08.11.2001; Aktenzeichen 3 Ca 1092 e/00) |
Tenor
wird auf die sofortigen Beschwerde der Beklagten zu 2. der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 8. November 2001 – 3 Ca 1092 e/00 – aufgehoben.
Tatbestand
I.
Der Kläger hat mit der Klage vom 16. Februar 2000, beim Arbeitsgericht Elmshorn eingegangen am 15. Juni 2000, gegen Herrn Wilfried Sch., in Firma Sch. „Ihre Bäckerei”, Klage erhoben mit dem Antrag
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 28. Januar 2000 aufgelöst worden ist.
Der Kläger hat mit der Klageschrift vom 13. Juni 2000 Klage gegen Heinrich von A. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Ralf von A. u. a., Klage erhoben mit den Anträgen,
- die Beklagte zu 2. zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen des zwischen der G. E. Bäckerei und dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1989 als Expeditionsleiter mit dem derzeitigen Gehalt von 3.500,00 DM brutto zu beschäftigen,
- festzustellen, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1. bestehende Arbeitsverhältnis seit dem 1. Februar 2000 auf den Beklagten zu 2. übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
Mit Schriftsatz vom 1. August 2000 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2. dahin erweitert,
festzustellen, dass das zwischen der Beklagten zu 2. (Heinrich von A. GmbH) und dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten zu 2. beendet. ist.
In der Sitzung vom 23. April 2001, in der beide Beklagten anwaltlich vertreten waren, erging folgendes Urteil
- Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Firma Sch. bestehende Arbeitsverhältnis seit dem 1. Februar 2000 auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht.
- Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 14. Juli 2000 beendet wurde, sondern fortbesteht.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den Bedingungen des zwischen der G. E. Bäckerei und dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrages aus dem Jahr 1989 als Expeditionsleiter mit dem Gehalt von 3.500,00 DM brutto zu beschäftigen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- Der Streitwert wird auf 17.500,00 DM festgesetzt.
Das Passivrubrum des am 23. April 2001 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Elmshorn – 3 Ca 1092 e/00 – geht dahin
1. Wilfried Sch., in Firma Sch. „I. B.”, Z., … Landstraße 6, 26… G.
– Bekl. –
Proz.-Bev.: Syndikus
2. Heinrich von A. GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Ralf von A. u. a., A… 19, 23… S.,
– Bekl. –
Proz.-Bev.: Rechtsanwälte
Die Vorsitzende der Kammer des Arbeitsgerichts hat mit Beschluss vom 8. November 2001 dahin entschieden:
Das Rubrum des Urteils vom 23. April 2001 wird gem. § 319 ZPO von Amts wegen wie folgt berichtigt:
Beklagte ist die
Heinrich von A. GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Ralf von A. u. a., A… 19, 23… S..
Die Entscheidung ist darauf gegründet:
Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 23. April 2001 hat der Klägervertreter erklärt:
„Die Klage richtet sich nur noch gegen die Beklagte zu 2.. Der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 1. hat sich aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts – Az.: 5 Sa 359/00 – erledigt.
Der Klägervertreter erklärt die Hauptsache bezüglich der Beklagten zu 1. für erledigt”.
Die Vertreter der Beklagten zu 1. und zu 2. haben dieser teilweisen Klagerücknahme nicht widersprochen. Damit ist offenkundig, dass sich das Verfahren nur noch gegen die Firma Heinrich von A. GmbH richtet.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 3. Dezember 2001 – per Faxschreiben – beim Arbeitsgericht Elmshorn eingelegte und zugleich begründete sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2.. Die Beklagte zu 2. greift den Beschluss damit an, dass das Gericht wahlweise von der Erledigung oder der teilweisen Klagrücknahme spreche. Zunächst hätte sich das Gericht entscheiden müssen, welche Form der Beendigung es für gegeben halte. Für...