Entscheidungsstichwort (Thema)
Befristung. befristetes Arbeitsverhältnis. befristeter Arbeitsvertrag. Personalratsmitglied. Hochschule. angeschlossenes Institut. wissenschaftlicher Angestellter
Leitsatz (amtlich)
Nur für die Mitglieder von Personalräten im Hochschulbereich des Landes Schleswig-Holstein gilt die Regelung, dass dann, wenn ihre Arbeitsverhältnisse befristet sind, die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach § 38 Abs.1 MBG bestanden hätte, höchstens jedoch für die Dauer eines Jahres (§ 77 Abs. 4 MBG). Diese Regelung gilt nicht für Mitglieder des Personalrats derartiger Einrichtungen, die der Hochschule lediglich angegliedert sind („An-Institut”). Bei § 77 Abs. 4 MBG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die über den besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 15 und 16 des KSchG hinausgeht und als lex specialis ausschließlich für den Hochschulbereich gilt.
Normenkette
MBG S-H § 31 Abs. 1, § 77 Abs. 4-5; HSG S-H § 117; HRG § 57b Abs. 2 Nr. 4, § 57c
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Urteil vom 20.09.2001; Aktenzeichen 5 Ca 2318 a/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 20. September 2001 – ö. D. 5 Ca 2318 a/01 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses, das zwischen ihnen bestanden hat.
Der Kläger hat zunächst das Institut für M. an der Universität K… verklagt. Das beklagte Institut ist eine eigene Anstalt des öffentlichen Rechts, welches der C. -A. -U. zu K… gemäß § 117 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein (HSG) angeschlossen ist. Der Kläger war bei dem beklagten Institut von 1992 bis 31.03.1998 als Beamter auf Zeit in der Funktion eines wissenschaftlichen Assistenten beschäftigt. Mit Arbeitsvertrag vom 09./08.07.1998 wurde er als wissenschaftlicher Angestellter befristet für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.03.2001 vom Land Schleswig-Holstein, endvertreten durch den geschäftsführenden Direktor des Instituts für M. an der Universität K…, eingestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages fanden die Bestimmungen des BAT als auch die §§ 57 b Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 57 c HRG Anwendung. Mit Änderungsvertrag vom 14./19.03.2001 wurde die befristete Weiterbeschäftigung bis zum 31.07.2001 vereinbart. Der Kläger wurde Mitglied des 1999 gebildeten Personalrats. Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger über den 31.07.2001 hinaus einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung für ein Jahr gemäß § 77 Abs. 4 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte – Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein – (MBG) hat.
Im Abschnitt IX des MBG sind „Vorschriften für besondere Verwaltungszweige und die Behandlung von Verschlusssachen” geregelt. Der Unterabschnitt 1 des MBG enthält in § 77, der überschrieben ist mit „Beschäftigte an Hochschulen”, folgende Regelungen:
§ 77 Hochschulen
(1) Auf Professorinnen und Professoren an den Hochschulen, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten findet dieses Gesetz keine Anwendung.
(2) Für Beschäftigte mit Lehraufgaben oder wissenschaftlicher Tätigkeit werden an den Hochschulen besondere Personalräte gewählt; § 14 findet entsprechende Anwendung.
(3) Die Beschäftigten, die weder dem Lehrkörper angehören noch wissenschaftlich tätig sind, wählen eigene Personalräte nach den allgemeinen Vorschriften.
(4) Für die Mitglieder von Personalräten im Hochschulbereich, deren Arbeitsverhältnisse befristet sind, bleiben die Arbeitsverhältnisse unbeschadet der vereinbarten Befristung für die Dauer bestehen, für die ein Kündigungsschutz in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach § 38 Abs. 1 bestanden hätte, höchstens für die Dauer eines Jahres.
(5) Für die Mitglieder von Personalräten im Hochschulbereich, die in einem Beamtenverhältnis auf Zeit tätig sind, gilt § 38 Abs. 2 entsprechend. Nach Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit werden sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten für die Dauer weiterbeschäftigt, für die ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Abs. 4 fortbestanden hätte.
Der Kläger war der Ansicht, er könne aufgrund seiner Personalratsmitgliedschaft von der Beklagten eine befristete Weiterbeschäftigung bis zum 31. Juli 2002 gemäß § 77 Abs. 4 MBG beanspruchen. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift würden Personalräte im „Hochschulbereich” erfasst, womit durchaus auch Bereiche gemeint seien, die nicht unmittelbar zur Hochschule gehörten, wo jedoch auch das Hochschulgesetz Anwendung finde und wo Lehre und Forschung durchgeführt würden. Dies sei bei dem beklagten Institut der Fall. Mit „Hochschulbereich” könne nur der Bereich gemeint sein, der vom Hochschulrecht erfasst werde. Für die Befristung des Arbeitsverhältnisses habe sich die Beklagte auf die Befristungsmöglichkeit nach § 57 b Nr. 4, 57 c HRG berufen. Es wäre widersinnig und eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung, wenn die Gruppen, die aus formell...