Entscheidungsstichwort (Thema)
Wert; Streitwert; Kündigungen; mehrere Kündigungen; Zahlungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Wird ein Arbeitsverhältnis – nach Vortrag des Arbeitnehmers – gerade nach Ablauf von 6 Monaten Bestand gekündigt, so ist es angemessen, den Wert mit 2 Monatsentgelten anzusetzen.
Wird kurze Zeit danach (hier: ca. 5 Wochen) eine weitere vorsorgliche Kündigung ausgesprochen, ist hierfür ein weiteres Monatsentgelt angemessen, so dass insgesamt ein Vierteljahresentgelt festgesetzt wird.
Macht der Arbeitnehmer zusätzlich Vergütungsansprüche für die Zeit nach Ablauf der ersten Kündigungsfrist geltend, die den Zeitraum von 3 Monaten nicht übersteigen (hier: knapp 6 Wochen), so führt das nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts. Die Vergütungsansprüche sind auf den Wert nach § 12 Abs. 7 ArbGG vielmehr anzurechnen.
Normenkette
ArbGG § 12 Abs. 7
Beteiligte
die B. Online Computer GmbH |
Verfahrensgang
ArbG Kiel (Zwischenurteil vom 04.05.2000; Aktenzeichen 2 Ca 194 a/00) |
Tenor
wird die Streitwertbeschwerde der Klägervertreter vom 30.05.2000 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 04.05.2000 – 2 Ca 194 a/00 – zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger, der seinerzeit noch Mathematik an der Universität in Kiel studierte, bewarb sich bei der Beklagten mit Schreiben vom 29.06.1999 (Bl. 41a d. A.) um eine Stelle als Anwendungsprogrammierer. Strittig war zwischen den Parteien, wann er erstmals eine Teilzeitbeschäftigung als Arbeitnehmer mit 25 Stunden wöchentlich aufnahm. Nach Vortrag des Klägers war sein erster Arbeitstag am 06.07.1999, nach dem der Beklagten der 12.7.1999. Am 6.7.1999 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag ab (Bl. 5 f. d. A.), dem zufolge der Kläger mit Wirkung vom 01.08.1999 als technischer Angestellter mit 25 Stunden wöchentlich bei einer Vergütung von 2.500 DM brutto tätig werden sollte. Am 25.10.1999 erfolgte eine Aufhebung dieses Vertrages (Bl. 33 d. A.) und der Abschluss eines Arbeitsvertrages (Bl. 19 d. A.) dem zufolge der Kläger mit 40 Stunden wöchentlich zu 5.000 DM brutto monatlich tätig werden sollte. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 07.01.2000 (Bl. 34 d. A.) „fristgerecht” zum 21.01.2000. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Klage vom 27.01.2000, mit der er beantragte,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung vom 07.01.2000, zugegangen am gleichen Tag, zum 21.01.2000 nicht aufgelöst worden ist,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 21.01.2000 hinaus besteht.
Der Kläger rügte dabei die gewählte Kündigungsfrist, berief sich aber auch auf das Kündigungsschutzgesetz. Die Beklagte sprach mit Schreiben vom 16.02.2000 (Bl. 46 d. A.) vorsorglich eine weitere Kündigung aus, die der Kläger mit Klagerweiterung vom 21.02.2000 (Bl. 43 d. A.) angriff. Außerdem forderte er Restzahlung für Januar in Höhe von 1.916,68 DM. Am 13.03.2000 (Bl. 62 d. A.) erfolgte eine weitere Klagerweiterung für Februar, so dass insgesamt Zahlung von 6.916,68 DM verlangt wurde. Am 04.05.2000 verglichen sich die Parteien streitbeendend. Das Arbeitsgericht setzte mit Beschluss vom 04.05.2000 den Wert des Streitgegenstandes auf 15.000,– DM fest, wogegen sich die Streitwertbeschwerde vom 31.05.2000 richtet, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 19.06.2000 nicht abgeholfen hat.
II.
Die der Beschwer nach zulässige Beschwerde hat nicht Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Wert des Streitgegenstandes für die Feststellungsklage, die sich gegen die Kündigung vom 07.01.2000 richtet, mit 10.000,– DM, d. h. 2 Monatsentgelten, und für die weitere Kündigung mit 5.000,– DM festgesetzt und die Zahlungsklage nicht gesondert berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall liegen drei Streitgegenstände vor, nämlich die Kündigung vom 07.01.2000, die Kündigung vom 16.02.2000 und der Zahlungsantrag über 6.916,68 DM. Entgegen der Auffassung der Klägervertreter ergibt sich nicht aus § 12 Abs. 7 ArbGG, dass je Kündigung der Höchstwert des § 12 Abs. 7 ArbGG anzusetzen ist. Im Gegenteil folgt aus dem Verständnis des § 12 Abs. 7 ArbGG und des darin zum Ausdruck kommenden sozialen Schutzzwecks den Streitwert im Hinblick auf die Gebühren gering zu halten. Hieraus erklärt sich, dass bei einem im Rahmen eines Rechtsstreits ausgetragenen Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen des Arbeitsverhältnisses der Streit nur ein Mal bis zur Höchstgrenze des § 12 Abs. 7 ArbGG bewertet werden darf, auch wenn das Arbeitsverhältnis durch mehrere Kündigungen betroffen wird. Sinn und Zweck dieser Norm ist allein, das wirtschaftliche Interesse des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bewerten und entsprechend zu begrenzen (LAG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.05.2000 – 4 Ta 63/00 – unter Hinweis auf BAG AP Nr. 16 zu § 12 Arbeitsgerichtsgesetz 1953, LAG Frankfurt in ARBlattei „Kündigungsschutz”, Entscheidung Nr. 130; LAG Niedersachsen Beschluss vom 26.7.1979 – 11 Ta 15/79 –).
Be...