Beteiligte
Verfahrensgang
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 15.11.2000; Aktenzeichen 4 Ca 2341/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.11.2000 – 4 Ca 2341/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, von dem Kläger zusätzliches Urlaubsgeld zurückzufordern.
Der Kläger wurde bei der Beklagten im Oktober 1969 als Leiter des Qualitätswesens eingestellt. Aufgrund beiderseitiger Tarifbindung findet der Manteltarifvertrag für Angestellte der Druckindustrie Schleswig-Holstein (MTV) Anwendung.
Die Beklagte genehmigte dem Kläger für den Zeitraum vom 20.07. bis 10.08.1999 Erholungsurlaub. Da der Kläger vom 05.07.1999 bis zum 30.04.2000 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankte, konnte er diesen Urlaub nicht antreten. Die Beklagte zahlte ihm für den genehmigten Urlaub im Sommer 1999 ein zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 3.275,– DM brutto.
Mit Schreiben vom 25.07.2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der Rechtsgrund für die Zahlung des Urlaubsgeld sei entfallen, weshalb das Urlaubsgeld zurück zu zahlen sei. Dementsprechend hat die Beklagte in den Monaten August, September und Oktober 2000 das gezahlte zusätzliche Urlaubsgeld in drei Raten einbehalten. Hiergegen hat sich der Kläger mit der am 16.08.2000 erhobenen und am 02.11.2000 erweiterten Klage gewandt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Urlaubsgeld für das Jahr 1999 könne nicht zurückgefordert werden. Der Urlaub für dieses Jahr habe weiterhin gewährt werden können, denn er sei nicht verfallen. Da er im Juni 1999 beantragt worden sei, sei er auch geltend gemacht und verfalle nicht gem. § 12 Ziff. 5 MTV. Jedenfalls sei die Zahlung gem. § 13 Ziff. 3 MTV als Vorschuss anzusehen. Ein etwaiger Rückforderungsanspruch sei daher innerhalb der Verfallfrist von § 19 MTV verfallen.
Ein etwaiger Verfall des Urlaubsanspruchs sei mit Ablauf des 31.03.2000 eingetreten, so dass eine Geltendmachung bis zum 30.06.2000 habe erfolgen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 2.275,– DM brutto nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Zustellung des Schriftsatzes vom 02.11.2000 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, der Urlaubsanspruch für das Jahr 1999 sei mit Ablauf des 31.03.2000 verfallen gewesen. Wirksam geltend gemacht werden i.S. des § 12 Ziff. 5 MTV könne der Urlaub nur dann, wenn er auch erfüllt werden könne. Das sei hier wegen der Erkrankung des Klägers nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe die Urlaubsgeldzahlung damit ohne Rechtsgrund erhalten. Der Rückforderungsanspruch unterfalle nicht den Ausschlussfristen des § 19 MTV, da es sich nicht um einen tariflichen Anspruch i. S. des Tarifvertrages handele.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.11.2000 die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 1999 sei mit Ablauf des 31.03.2000 verfallen gewesen. Die Beklagte habe daher das zusätzliche Urlaubsgeld am 01.04.2000 zurückfordern können. Dieser Rückforderungsanspruch sei aber nicht verfallen, da es sich nicht um einen tariflichen Anspruch i. S. des § 19 MTV handele.
Der Kläger hat gegen dieses ihm am 04.12.2000 zugestellte Urteil am 02.01.2001 Berufung eingelegt und diese am 01.02.2001 begründet. Er hat einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung am 22.01.2001 zugestimmt. Die Beklagte hat am 18.01.2001 zugestimmt.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Dabei beruft er sich auf eine Entscheidung des BAG vom 19.01.1999 (9 AZR 637/97 – NZA 1999, 1107 = AP Nr. 34 § 1 TVG Tarifverträge: Druckindustrie = EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 129). Er führt aus, daraus ergebe sich, dass bei tarifvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen nicht auf die jeweilige materielle Grundlage abzustellen sei. Wille der Tarifvertragsparteien sei gewesen, auch den gesetzlichen Anspruch unter die Ausschlussfrist fallen zu lassen. Darüber hinaus sei die Auffassung des Arbeitsgerichts, die Zahlung des Urlaubsgeldes hänge von dem Urlaubsanspruch ab, unzutreffend. Dafür spreche die Entscheidung des BAG vom 19.1.1999 (– 9 AZR 204/98 – NZA 1999, 1223). Schließlich enthalte § 13 Ziff. 3 MTV eine abschließende Regelung für eine Rückzahlung zuviel geleisteter Urlaubsbezahlung. Dort sei der hier zu entscheidende Fall nicht geregelt, so dass eine Rückforderung nicht zulässig sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.11.2000 – 4 Ca 2341/00 – abzuändern und
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 2.275,– DM brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basisz...