Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung. Mehrarbeit. Überstunden. Verweigerung von Mehrarbeit
Leitsatz (amtlich)
Ein Arbeitnehmer schuldet im Allgemeinen nur die Arbeitsleistung während der Regelarbeitszeit.
Ob ein Arbeitnehmer darüber hinaus verpflichtet ist, Mehrarbeit durchzuführen, hängt davon ab, aus welchen Gründen diese von ihm gefordert wird. Aus der arbeitsvertraglichen Treuepflicht heraus ist er jedenfalls dann verpflichtet, Mehrarbeit zu leisten, wenn sich der Arbeitgeber in einer Notlage befindet, der anders nicht begegnet werden kann. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Arbeitnehmer über Spezialkenntnisse verfügt, die benötigt werden.
Normenkette
BGB §§ 626, 611
Beteiligte
Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 14.12.2000; Aktenzeichen 2 Ca 1092 a/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 14.12.2000 – 2 Ca 1092 a/00 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 30.6.2000 beendet worden ist, sondern mit Ablauf des 17.7.2000 geendet hat.
Die Beklagte wird verurteilt, das Arbeitsverhältnis des Klägers für den Zeitraum vom 1. bis 17.07.2000 abzurechnen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie um Zahlungsansprüche.
Der Kläger ist am 28.03.1953 geboren. Er wurde gemäß Arbeitsvertrag vom 11.05.2000 (Bl. 7 d. A.), hinsichtlich dessen Einzelheiten auf die eingereichte Ablichtung verwiesen wird, mit Wirkung vom 05.06.2000 als Monteur/Kunststoffverarbeiter eingestellt. Gemäß § 1 Ziff. 3 des Arbeitsvertrages galt eine Probezeit von drei Monaten mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen. Die Arbeitszeit war gemäß § 14 des Arbeitsvertrages wie folgt festgelegt:
Mo. – Fr. 7.00 – 16.30 Uhr, Freitag 7.00 – 12.15 Uhr, Frühstück 9.00 – 9.15, Mittag 12.00 – 12.30 Uhr.
Bei Einstellung hatte der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten betont, er wolle nicht Überstunden leisten. Das hatte dieser akzeptiert mit dem Bemerken, dass aber die angefangene Arbeit zu Ende zu führen sei.
Für Freitag, den 30.06.2000 erhielt der Kläger von der Beklagten einen Auftragszettel über die zu fahrende Tour (Bl. 49 d. A.). Strittig ist, ob die Bemerkung „Not.-Rep.-Tür steht offen!” bereits morgens auf dem Zettel stand. Der Kläger führte den Auftrag E./K., der für die Zeit von 13.00 – 16.00 Uhr eingetragen war, nicht aus. Er erschien um 12.15 Uhr im Büro der Beklagten und erklärte, seine Arbeitszeit sei beendet. Trotz Aufforderung der Beklagten, die Reparatur durchzuführen, verweigerte der Kläger dies. Die weiteren Einzelheiten des Gesprächs sind strittig. Nach diesem Gespräch verließ der Kläger den Betrieb. Am Montag, dem 03.07.2000 erschien er nicht zur Arbeit. Die mit dem 30.06.2000 datierte fristlose Kündigung (Bl. 9 d. A.) ging ihm gegen 13.15 Uhr zu. Der Kläger hat ab 01.07.2000 Leistungen vom Arbeitsamt bezogen.
Der Kläger hat vorgetragen, ein Grund zur fristlosen Kündigung liege nicht vor. Das Arbeitsverhältnis habe daher nur durch ordentliche Kündigung zum 31.07.2000 beendet werden können. Ihm sei nicht deutlich gewesen, dass es sich um eine Notreparatur handeln sollte. Wäre dies ihm bekannt gewesen, hätte er diese Arbeit als Erstes erledigt. Indes bestreite er, dass tatsächlich ein Notfall vorgelegen habe.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 30. Juni 2000 beendet worden ist,
- die Beklagte zu verurteilen, das Arbeitsverhältnis des Klägers für den Zeitraum vom 01. bis 17. Juli 2000 abzurechnen,
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.686,25 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit auf den sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Kläger habe die Möglichkeit gehabt, sie frühzeitig darüber zu informieren, dass er die Notreparatur nicht durchführen werde, da er – unstreitig – über ein Firmenhandy verfügt habe. Er habe die Arbeit aber erst am Mittag verweigert. Auf Vorhalt des Geschäftsführers, er müsse dann das Arbeitsverhältnis sogleich wieder auflösen, habe der Kläger gesagt, das sei ihm gleich. Er komme dann eben nicht mehr. Am 03.07.2000 habe er sich auch nicht abgemeldet. Tatsächlich habe ein Notfall vorgelegen, da die Kundin die Balkontür nicht mehr habe verschließen können und unmittelbar vor Antritt ihres Urlaubs gestanden habe. Das sei dem Kläger am Morgen des 30.06.2000 auch mitgeteilt worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.12.2000 die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Kündigung sei jedenfalls berechtigt, da der Kläger am 03.07.2000 seine Arbeitsleistung anzubieten gehabt habe. Er sei jedoch der Arbeit ferngeblieben und habe sich auch nicht abgemeldet. Der Beklagten sei die Fort...