Entscheidungsstichwort (Thema)

Abmahnung. Personalakte. Entfernung. beendetes Arbeitsverhältnis. Kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bei beendetem Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte. Dies gilt auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach Ausspruch einer sozialwidrigen Kündigung erst auf Antrag des Arbeitnehmers gemäß §§ 9, 10 KSchG aufgelöst worden ist.

 

Normenkette

BGB §§ 1004, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Kiel (Urteil vom 16.08.2007; Aktenzeichen 2 Ca 438 c/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16. August 2007, Az. 2 Ca 438 c/07, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Entfernung von zwei Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

Der jetzt 46-jährige verheiratete Kläger ist ausgebildeter Maschinenschlosser/ Industriemechaniker und wurde am 01.01.1998 von der Beklagten als CNC-Fräser eingestellt. Ausweislich des zugrunde liegenden Arbeitsvertrages kann der Kläger „neben der Bedienung und Programmierung von CNC-Fräsmaschinen … auch für alle anderen in der Werkstatt anfallenden Arbeiten bedarfsweise eingesetzt werden.” (§ 1 des Arbeitsvertrages, Bl. 16 ff. d. GA.). Sein Bruttomonatsgehalt betrug zuletzt EUR 3.200,00 Euro brutto. Bis Mitte Februar 2007 zählten zu den Aufgaben des Klägers das Programmieren, Einrichten und Bedienen von CNC-Fräsmaschinen. Mit Wirkung ab dem 15.02.2007 versetzte die Beklagte den Kläger an die Drehbank, um dort für einen Großauftrag rund 2.000 Luftrohre zu bearbeiten. Mit Gewerkschaftsschreiben vom 22.02.2007 wandte sich der Kläger gegen die Zuweisung dieser „einfachen Arbeiten (Gewinde schneiden an Rohren)” und forderte seinen alten Arbeitsplatz ein (Bl. 20 d. GA.). Dem widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 26.02.2007 und erklärte, dass es sich um hochwertige Teile handele, für die die Ausbildung des Klägers als Industriemechaniker gefragt sei (Bl. 21 d. GA.). Ebenfalls mit Schreiben vom 26.02.2007 erteilte die Beklagte dem Kläger die Rüge, dass seine Arbeitsleistung in den letzten Monaten, insbesondere seit ca. einer Woche stark nachgelassen habe (Bl. 22 d. GA.). Am 05.03.2007 mahnte die Beklagte den Kläger wegen deutlicher Unterschreitung der durchschnittlichen Tagesleistung von 170 Stück (8,5 Stunden) an den Tagen 27.02. (90 Stück), 28.02. (81 Stück) und 01.03.2007 (74 Stück) ab. Die Zeit pro Rohr sei mit 2,5 Minuten vorgegeben, die durchschnittliche Leistung sei mit 3 Minuten pro Rohr hinreichend bemessen; wegen des weiteren Inhalts dieser Abmahnung wird auf Bl. 5 d. GA. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 13.03.2007 erhielt der Kläger eine zweite Abmahnung, da er ausweislich der anliegenden Zusammenfassung seiner Tagesleistungen in der Zeit vom 01.03. bis 13.03.2007 die Durchschnittsleistung nur zu etwa 50 %, am 05.03.2007 sogar nur zu 30 % erreicht habe, wegen des weiteren Inhalts dieser Abmahnung wird auf Bl. 6 d. GA Bezug genommen. Am 23.04.2007 erkrankte der Kläger. Mit Schreiben vom 24.04.2007 sprach die Beklagte die ordentliche Kündigung zum 31.07.2007 aus (Bl. 4 d. GA.). Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage und beantragte, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen (ArbG Neumünster – 2 Ca 553 c/07 = LAG Schleswig-Holstein – 5 Sa 398/07 –). Mit Urteil vom 27.05.2008 änderte das Landesarbeitsgericht die klagabweisende Entscheidung ab und gab sowohl dem Kündigungsschutzantrag als auch dem Auflösungsantrag antragsgemäß statt.

Parallel zu jener Kündigungsschutzklage hat der Kläger mit dem vorliegenden Verfahren die Entfernung der Abmahnungen vom 05.03. und 13.03.2007 aus seiner Personalakte geltend gemacht.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz, insbesondere des streitigen Parteivorbringens, sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils einschließlich der Inbezugnahmen verwiesen, § 69 Abs. 2 ArbGG. Wegen des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Vernehmungsprotokoll vom 16.08.2007 (Bl. 30 – 32 d. GA.).

Mit Urteil vom 16.08.2007 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht wegen schuldhafter Minderleistung abgemahnt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es möglich gewesen sei, die vom Kläger zu fertigenden Luftrohre innerhalb einer Zeit von bis zu drei Minuten fertigzustellen. Lediglich der Ansatz der Beklagten, dass im Laufe eines 8.5stündigen Arbeitstages 170 Luftrohre gefertigt werden könnten, sei zu hoch gegriffen. Unter Berücksichtigung üblicher Unterbrechungen sei davon auszugehen, dass eine Tagesfertigung zwischen 150 und 160 Stück liegen sollte. Damit stehe fest, dass die bewiesenen Stückzahlen des...

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