Verfahrensgang
ArbG Neumünster (Entscheidung vom 07.09.2000; Aktenzeichen 2 Ca 516 c/00) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.09.2000 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 13.800,– DM.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Prämie gemäß der Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Vorschlagswesen vom 30.09.1998 sowie auf Herausgabe der Pressunterlagen und der Pressberichte für die Zweistrang-Presse in den Monaten Juni 1998 bis einschließlich Mai 1999, hilfsweise auf Übergabe einer Prämienberechnung gegen die Beklagte hat.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.09.2000 nebst dessen Verweisungen Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat das Zahlungs- sowie Herausgabe- bzw. Übergabebegehren des Klägers mit der Begründung abgewiesen, dass der Verbesserungsvorschlag des Klägers vom 01.05.1998 nach Sinn und Zweck der Betriebsvereinbarung vom 30.09.1998 keinen Prämienzahlungsanspruch gegen die Beklagte begründe. Das ergebe sich insbesondere aus der Regelung unter Ziffer 3.3 hinsichtlich der Vorschläge, die sich auf Neuanlagen bezögen. Zur Auslegung dieses Begriffs stellten die eigene Entwicklung einer Anlage und der Erwerb von einem Dritten vergleichbare Sachverhalte dar, die auch im Rahmen der Betriebsvereinbarung vergleichbar behandelt werden müssten. Im Sinne dieser Regelung stelle die Zweistrang-Pressanlage eine Anlage dar, die bis zum 01.01.1999 aus dem betrieblichen Vorschlagswesen ausgenommen gewesen sei. Die Entwicklung der Pressanlage zu einer Anlage, die im Zweistrang-Pressverfahren betrieben werden könne, stelle eine Weiterentwicklung dar, die der Ausschlussregelung unter Ziffer 3.3, 7. Spiegelstrich der Betriebsvereinbarung vom 30.09.1998 unterfalle. In der Phase dieser grundsätzlichen Veränderung der Anlage, in der die Entwicklungsarbeit überwogen habe, fänden die Regelungen der Betriebsvereinbarung keine Anwendung.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
Er trägt vor:
Die Pressanlage P 4 sei bereits 1996 aufgestellt worden und von Anfang an für eine Zweistrang-Pressung vorgesehen gewesen. Aus dem Pressbericht für die Anlage 45279/2 werde deutlich, dass es sich um eine Zweistrang-Pressanlage handele, ferner, dass die Pressungen im November 1997 nicht in Ordnung gewesen seien, wohl aber die Pressungen, die nach dem 19.05.1980 vorgenommen worden seien. Daraus ergebe sich, dass die Pressungen nach Einsatz der vom Kläger gemeinsam mit seinem Arbeitskollegen unterbreiteten Verbesserungsvorschläge so verlaufen seien, dass sie mit „i. O.” verzeichnet worden seien. Im Zeitraum Juni 1998 bis Mai 1999 habe sich gezeigt, dass die Beklagte erst durch den hier in Rede stehenden Verbesserungsvorschlag in der Lage gewesen sei, die Anlage P 4 nunmehr vollen Umfangs auch als Zweistrang-Presse einzusetzen. Wenn bei einer bereits im Jahre 1996 aufgestellten Anlage eine Ergänzung angebaut werde, könne diese Erweiterung nicht als Neuanlage im Sinne der Betriebsvereinbarung betrachtet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.09.2000 – 2 Ca 515 c/00 – abzuändern und
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 10.000,– zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 01.06.1998 zu zahlen;
- die Beklagte zu verurteilen, Kopien der Pressunterlagen und der Pressberichte für die Zweistrang-Presse für die Monate Juni 1998 bis einschließlich Mai 1999 vollständig an den Kläger herauszugeben.
- Nach Erfüllung des Antrags zu 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger in Anwendung der bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarung über die Grundsätze des betrieblichen Vorschlagswesens vom 30.09.1998 eine Prämie zu zahlen, wie sie sich aus der Ziffer 6.2 der Betriebsvereinbarung unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Zahlung von DM 200,– und des Antrags zu 1. für den Kläger errechnet.
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Berechnung der Prämie gemäß Ziffer 6.2 der Betriebsvereinbarung vom 30.09.1998 anhand der Produktionsunterlagen und Pressprotokolle unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Daten der Strangpresse P 4 und unter Berücksichtigung der Installationskosten für den Verbesserungsvorschlag 980505 zu übergeben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 07.09.2000 – 2 Ca 516 c/00 – zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Nach Ziffer 3.3 der Betriebsvereinbarung vom 30.09.1998 gelten Änderungsvorschläge innerhalb von sechs Monaten ab Übernahme/Abnahme einer Neuanlage nicht als Verbesserungsvorschläge, die einen Prämienanspruch auslösten. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers durch Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist gemäß § 16 MTV verfallen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsrechtszuge wird a...