Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Verfahrensgang
ArbG Rendsburg (Urteil vom 23.11.1967; Aktenzeichen 1 Ca 368/67) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. November 1967 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Rendsburg geändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 68,63 DM zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Darüber hinaus wird unter gleichzeitiger Abweisung der Widerklage die Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird neu auf 7.318,14 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Beklagte beschäftigt in ihren 3 Torfwerken Sch, W. und B. laufend große Gruppen von Saisonarbeitern, u.a, türkischen, italienischen und spanischen Gastarbeitern. Zu einer solchen Gruppe von 49 spanischen Gastarbeitern gehörte der Kläger. Die für die Saison vom 1.4, bis 31.10.1967 schriftlich abgeschlossenen, in deutscher und spanischer Sprache vorgedruckten Arbeitsverträge enthalten in der Zeile „Sein Bruttolohn beträgt zur Zeit ……. DM stündlich” den Schreibmaschinenüberdruck: „ausschließlich Akkordarbeit”. Die Verträge enthalten ferner u. a. folgende Bestimmungen; „Bei Akkordarbeit werden die Akkorde so festgesetzt, daß der Arbeitnehmer bei normaler Leistung unter den im Betrieb üblichen Bedingungen ca. 3,42 DM in der Stunde verdient.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, im Akkord zu arbeiten.
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt z.Zt. 45 Stunden wöchentlich.
Im einzelnen finden die Bestimmungen des Rahmentarifvertrages für die Torfindustrie zwischen … vom 31.3.1954 Anwendung.”
Der Kläger nahm seine Tätigkeit am 14.4.1967 auf. Nach etwa dreiwöchiger Arbeit legte die Arbeitsgruppe, zu der der Kläger gehörte, die Arbeit wegen Unzufriedenheit mit der Entlohnung bis auf einen Gruppenangehörigen nieder. Die Gruppe kehrte nach Spanien zurück.
Der Kläger vertritt den Standpunkt, daß es nicht genügt habe, ihm und seinen Arbeitsgruppenmitangehörigen für die Dauer einer Einarbeitungszeit von 4 Wochen nur einen 10% igen. Zuschlag zum Akkordlohn zu zahlen. Die Gruppe habe damit trotz erheblicher Überarbeit auch an Sonntagen nicht das Existenzminimum an Arbeitslohn verdienen können. Es sei deshalb vielmehr angemessen gewesen, ihnen für eine Einarbeitungszeit von mindestens 4 Wochen den vertraglich in Aussicht gestellten Akkorddurchschnittsverdienst von ca. 3,42 DM je Stunde als festen Stundenlohn zu zahlen.
Der Kläger hat hieraus im ersten Rechtszuge nach Maßgabe dessen, was im einzelnen im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils im wesentlichen richtig und vollständig niedergelegt worden ist (Bl. 73/74 d.A.) eine Klagforderung von 456,87 DM hergeleitet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, daß der Kläger durch den Sozialberater der spanischen Botschaft nicht ordnungsgemäß vertreten und somit die Klage unzulässig sei. Sie sei im übrigen unbegründet. Der vertraglich in Aussicht gestellte Akkorddurchschnittsverdienst von ca. 3,42 DM stündlich sei richtig festgelegt und mit dem 10%igen Einarbeitungszuschlag auch von Anfängergruppen durchweg erreicht und z.T. erheblich überschritten worden. Der Kläger und seine Gruppenmitangehörigen hätten nur deshalb einen so schlechten Akkordverdienst erzielt, weil sie nicht ernsthaft genug gearbeitet, d. h. langsam gearbeitet, herumgestanden, -gelegen oder sich während normaler Arbeitszeit ganz vom Arbeitsplatz entfernt hätten.
Das Arbeitsgericht Rendsburg hat die Klage für zulässig und in Höhe von 211,60 DM brutto bei Kostenteilung für teilweise begründet erachtet. Es hält bei objektiver Würdigung des Vertragsinhaltes im Wege der Auslegung für die Dauer einer Einarbeitungszeit von 4 Wochen eine Entlohnung von 45 wöchentlichen Normalarbeitsstunden zu 3,42 DM als Stundenlohn für angemessen. Die auf den Kläger entfallenen Anwerbungskosten in Höhe von 68,63 DM hält es nicht für lohnabzugsfähig.
Gegen dieses ihr am 23.1.1968 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Rendsburg vom 23.11.1967 hat die Beklagte am 1.2.1968 Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.2.1968 am 23.2.1968 im wesentlichen wie folgt begründet:
Zunächst hat sie in längeren Rechtsausführungen den Standpunkt des Arbeitsgerichtes angegriffen, daß der Sozialattaché der spanischen Botschaft nach den §§ 11 ArbGG, 157 ZPO prozeßvertretungsberechtigt gewesen sei. In der Sache selbst hat sich die Beklagte auf die ihrer Meinung nach eindeutigen Bestimmungen des Arbeitsvertrages bezogen. Sie hat näher dargetan, daß sich der Kläger und seine Arbeitsgruppenmitangehörigen über den Inhalt und die Bedeutung der einzelnen Bestimmungen des Arbeitsvertrages von vornherein völlig klar gewesen seien. Im übrigen hat die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen wieder holt und eingewandt, daß der Kläger seine Klagforderung nach § 12 des durch den Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifvertrages verspätet geltend gemacht habe. Schließlich hat die Beklagte dargel...