(1) Die Laufbahnbefähigung wird erworben

 

1.

in Laufbahnen des mittleren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von bis zu zwei Jahren und sechs Monaten und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,

 

2.

in Laufbahnen des gehobenen Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung,

 

3.

in Laufbahnen des höheren Dienstes in einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und durch Bestehen der Laufbahnprüfung.

 

(2) 1Nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften besitzt die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren oder des gehobenen Dienstes auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine inhaltlich dessen Anforderungen entsprechende berufsbefähigende Ausbildung absolviert hat. 2Die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes besitzt auch, wer außerhalb des Vorbereitungsdienstes eine berufsbefähigende Ausbildung sowie eine anschließende laufbahnqualifizierende Zusatzausbildung (Zusatzausbildung) absolviert hat. 3Die Einrichtung der Zusatzausbildung und deren nähere Ausgestaltung regeln die Mitglieder der Landesregierung für ihren Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung im Benehmen mit den für das allgemeine öffentliche Dienstrecht und das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitgliedern der Landesregierung. 4Dabei sollen insbesondere die Voraussetzungen für den erfolgreichen Abschluss der Zusatzausbildung sowie die Zuständigkeit für die Feststellung für deren Vorliegen geregelt werden. 5Für Laufbahnen des gehobenen Dienstes ist mindestens ein mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium zu fordern. 6Als Voraussetzung für die Anerkennung des Abschlusses als Laufbahnbefähigung kann eine auf höchstens sechs Monate zu bemessende Einführung in die Laufbahnaufgaben vorgeschrieben werden.

 

(3) 1In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst neben der Vorbildung (§ 10 Absatz 3 Nummer 1 ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden. 2Der abzuleistende Vorbereitungsdienst soll sich auf eine Ausbildung von einem Jahr in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahn beschränken.

 

(4) Zeiten, in denen für den Vorbereitungsdienst förderliche berufliche Kenntnisse erworben werden, können nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden; durch die Anrechnung darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden.

[1] § 11 geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Anzuwenden ab 10.04.2024.

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