(1) 1Für Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Werkdienstes und des Krankenpflegedienstes bei den Vollzugsanstalten gelten § 109 Abs. 1, § 109a Absatz 1, §§ 110 und 116 entsprechend. 2§ 113 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht des Justizvollzugs zuständige Ministerium erlässt.

 

(2) 1In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das 18. Lebensjahr und höchstens das 40. Lebensjahr vollendet hat. 2§ 109a Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die dort genannte Regelung das für das öffentliche Dienstrecht des Justizvollzugs zuständige Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Mitglied der Landesregierung erlässt.

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