(1) 1Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit, höchstens der Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, bewilligt werden, wenn

 

1.

sie das 55. Lebensjahr vollendet haben,

 

2.

sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren,

 

3.

die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2010 beginnt und

 

4.

dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

2Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit kann nur bewilligt werden, wenn die Zeiten der Freistellung von der Arbeit in der Weise zusammengefasst werden, dass der Beamte zuvor mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit, im Fall des § 80 Abs. 2 oder des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Elternzeitverordnung mindestens im Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung Dienst leistet; dabei bleiben geringfügige Unterschreitungen des notwendigen Umfangs der Arbeitszeit außer Betracht. 3Beamten, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, ist Altersteilzeit nach Maßgabe des Satzes 1 zu bewilligen. 4§ 78 Abs. 2 und 5 gilt entsprechend.

 

(2) Für Hochschullehrer, denen vor dem 9. April 2009 Altersteilzeit bewilligt worden ist, gilt § 110 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung fort.

 

(3) 1Abweichend von § 45 ist für die Beamten, die sich in Altersteilzeit nach Absatz 1 und nach § 39 Absatz 7 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung befinden, das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. 2Sie können jedoch beantragen, dass sie erst zum Zeitpunkt der für ihren Geburtsjahrgang gemäß § 45 Absatz 1 Satz 3 ohne Inanspruchnahme von Altersteilzeit geltenden Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten. 3Der Antrag ist bei Altersteilzeit im Blockmodell nur bis mindestens drei Monate vor Beginn der Freistellungsphase, im Übrigen bis mindestens drei Monate vor Vollendung des 65. Lebensjahres zulässig. 4Dem Antrag soll entsprochen werden, soweit dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. 5Satz 1 gilt entsprechend für Beamte, die sich in einer Beurlaubung gemäß § 39d des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 8. April 2009 geltenden Fassung befinden.

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