(1) 1Der Ministerpräsident übt im Einzelfall hinsichtlich des Verlustes der Beamtenrechte das Gnadenrecht für alle Beamten aus. 2Er kann diese Befugnis übertragen.

 

(2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, so gilt von diesem Zeitpunkt ab § 35 Abs. 2 bis 4 entsprechend.

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