(1) Ein dienstunfähiger Beamter auf Zeit ist in den Ruhestand zu versetzen, wenn er
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eine Dienstzeit von mindestens zwölf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt hat oder |
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infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist oder |
3. |
aus einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Beamten auf Zeit ernannt worden war. |
(2) Ist ein Beamter auf Zeit aus anderen als den in Absatz Nr. 2 genannten Gründen dienstunfähig geworden und hat er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren in einem Beamtenverhältnis mit Dienstbezügen zurückgelegt, so kann er in den Ruhestand versetzt werden; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde.
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