(1) 1In den Fällen der §§ 37 bis 42 kann der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung nur einem ärztlichen Gutachter übertragen. 2Wird ein Amtsarzt beauftragt, soll für Beamte, die ihren ständigen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, der für den Wohnort des Beamten zuständige Amtsarzt beauftragt werden. 3In allen anderen Fällen soll der für den Dienstort zuständige Amtsarzt beauftragt werden. 4Welche Ärzte nach Satz 1 als Gutachter [Bis 09.04.2024: Ärzte als Gutachter] beauftragt werden können, wird für die Beamten des Landes von dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium unter Mitwirkung des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen und des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums bestimmt. 5Für die Beamten der kommunalen Dienstherren trifft der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg die Bestimmungen nach Satz 4 [Bis 09.04.2024: Satz 2].
(2) Wird eine ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 durchgeführt, teilt der Arzt auf Anforderung des Dienstvorgesetzten die tragenden Feststellungen und Gründe des Gutachtens und die in Frage kommenden Maßnahmen zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit mit, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist.
(3) 1Die ärztliche Mitteilung über die Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 ist in einem gesonderten, verschlossenen und versiegelten Umschlag zu übersenden. 2Sie ist nach Abschluss des Verfahrens verschlossen zur Personalakte des Beamten zu nehmen. 3Die an den Dienstvorgesetzten übermittelten Daten dürfen nur für die nach den §§ 37 bis 42 zu treffenden Entscheidungen verarbeitet werden.
(4) 1Der Dienstvorgesetzte hat den Beamten vor Beginn der Untersuchung auf deren Zweck und auf die ärztliche Befugnis zur Übermittlung der Untersuchungsbefunde nach Absatz 2 hinzuweisen. 2Der Arzt übermittelt dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, seinem Vertreter eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an den Dienstvorgesetzten erteilten Auskünfte.
(5) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer aufgrund des § 20 Absatz 3 des Gendiagnostikgesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten entsprechend.