(1) Für die Beamten ist das vollendete 67. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, ist das vollendete 65. Lebensjahr die Regelaltersgrenze. Für die Beamten, die nach dem 31. Dezember 1948 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, gelten folgende Regelaltersgrenzen:

Geburtsjahr Anhebung Altersgrenze

 

um Monate Jahr Monate
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10.

§ 133 Absatz 3 bleibt unberührt. Für einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine besondere Altersgrenze bestimmt werden, wenn die Eigenart der Amtsaufgaben es erfordert.

 

(2) Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Lehrer an öffentlichen Schulen treten am Ende des Schulhalbjahres, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand. Hochschullehrer treten mit Ablauf des Semesters, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, in den Ruhestand.

 

(3) 1Wenn ein besonderes dienstliches Interesse an der Fortführung der Dienstgeschäfte besteht, kann auf Antrag des Beamten oder mit dessen Zustimmung der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Dauer, die insgesamt fünf[1] [Bis 09.04.2024: drei] Jahre nicht übersteigen darf, über die Regelaltersgrenze hinausgeschoben werden. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und für ein Gesetz zur Verleihung der Dienstherrnfähigkeit an die Unfallkasse Brandenburg. Anzuwenden ab 10.04.2024.

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