(1) Über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, bei Gefahr im Verzug der Dienstvorgesetzte.

 

(2) Der Beamte soll vor Erlass des Verbotes gehört werden.

 

(3) 1Ein Beamter, dem die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist, hat Sachen, die er dienstlich empfangen hat, auf Verlangen herauszugeben. 2Ihm kann untersagt werden, Dienstkleidung und Dienstausrüstung zu tragen und sich in Diensträumen oder dienstlichen Unterkunftsräumen aufzuhalten.

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