(1) 1Beihilfe wird als Ergänzung der aus den laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenvorsorge gewährt. 2Beihilfeberechtigt sind:
1. |
Beamte, die Anspruch auf Besoldung haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, |
2. |
Versorgungsempfänger, die Anspruch auf Versorgungsbezüge haben, |
3. |
frühere Beamte während des Bezugs von Unterhaltsbeitrag oder Übergangsgeld nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz, |
4. |
frühere Beamte auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgeld nach dem Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetz. |
3Satz 2 gilt auch, wenn Bezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
(2) 1Beihilfe wird auch zu den Aufwendungen berücksichtigungsfähiger Angehöriger gewährt. 2Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
1. |
der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner der beihilfeberechtigten Person, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt, und |
3Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beihilfeberechtigter Waisen sind nicht berücksichtigungsfähig.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen
1. |
in Krankheits- und Pflegefällen, |
2. |
für die Behandlung von Behinderungen, |
3. |
in Geburtsfällen, für Maßnahmen zur Empfängnisregelung und -verhütung, bei künstlicher Befruchtung sowie in Ausnahmefällen bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch, |
4. |
zur Früherkennung von Krankheiten und zu Schutzimpfungen und |
(4) 1Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für bei stationärer Krankenhausbehandlung erbrachte Wahlleistungen im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 8c des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615, 2638) geändert worden ist, und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 6b des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581, 2612) geändert worden ist, in nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen und nichtzugelassenen Krankenhäusern. 2Berechenbare Leistungen der Belegärzte (§ 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 16 Satz 1 der Bundespflegesatzverordnung) bleiben davon unberührt. 3Satz 1 gilt nicht für am 1. Januar 1999 vorhandene Schwerbehinderte, solange die Schwerbehinderung andauert. 4Entsprechendes gilt für berücksichtigungsfähige Angehörige von beihilfeberechtigten Personen.
(5) 1Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz) oder als Pauschale gewährt. 2Der Bemessungssatz beträgt grundsätzlich
1. |
50 Prozent für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, |
2. |
70 Prozent für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4, |
3. |
70 Prozent für den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und |
4. |
80 Prozent für ein Kind nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 sowie eine Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist. 3Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für den Beihilfeberechtigten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 70 Prozent; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der Bemessungssatz bei nur einem Beihilfeberechtigten 70 Prozent. 4Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. 5In besonderen Ausnahmefällen kann eine Erhöhung der Bemessungssätze vorgesehen werden. 6Beihilfe kann in Pflegefällen in Form einer Pauschale gewährt werden, deren Höhe sich am tatsächlichen Versorgungsaufwand orientiert. 7Sie kann auch im Wege der Beteiligung an den Kosten individueller Leistungserbringer gewährt werden. 8Es können Eigenbehalte von den beihilfefähigen Aufwendungen oder der Beihilfe abgezogen und Belastungsgrenzen festgelegt werden. 9Beihilfe darf nur gewährt werden, soweit sie zusammen mit von dritter Seite zustehenden Erstattungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nicht überschreitet. 10Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von beihilfeberechtigten Personen, denen Heilfürsorge nach § 114 zusteht. 11Die oberste Dienstbehörde, in Bezug auf die Landesebene das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium, kann in besonderen Ausnahmefällen, die nur bei Anlegung sehr strenger Maßstäbe anzunehmen sind, die Bemessungssätze erhöhen und Beihilfen unter anderen als den in diesem Gesetz und auf der Grundlage von Absatz 7 Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder den nach Absatz 7 Satz 3 anzuwendenden Vorschriften geregelten Voraussetzungen gewähren. |
(6) 1Auf Antrag wird anstelle der Beihilfe zu den Aufwendungen nach Absatz 3, die nach Absatz 5 zu bemessen ist, eine pauschale Beihilfe...