(1) 1Hat der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamter erleidet, einen durch ein rechtskräftiges Endurteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrags übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. 2Der rechtskräftigen Feststellung steht ein nicht oder nicht mehr widerruflicher Vergleich nach § 794 Absatz 1 Nummer 1 der Zivilprozessordnung gleich, wenn er der Höhe nach angemessen ist. 3Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schmerzensgeldansprüche, die im Wege des Urkundenprozesses nach den §§ 592 bis 600 der Zivilprozessordnung festgestellt worden sind.

 

(2) 1Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 300 Euro erfolglos geblieben ist. 2Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann nicht vor, wenn dem Beamten grob pflichtwidriges Vorverhalten oder gravierende Pflichtverletzungen nachgewiesen worden sind. 3Der Dienstherr kann die Übernahme der Erfüllung verweigern, wenn aufgrund desselben Sachverhalts Zahlungen als Unfallausgleich gemäß § 54 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährt werden oder wenn eine Zahlung als einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes oder als Schadensausgleich in besonderen Fällen gemäß § 51 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes gewährt wird. 4Ist die Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherrn bereits erfolgt, kann bei Gewährung einer der in Satz 3 genannten Leistungen eine Rückforderung des gezahlten Betrages oder eine Anrechnung erfolgen.

 

(3) 1Die Übernahme der Erfüllung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach Rechtskraft des Urteils oder nach Eintritt der Unwiderruflichkeit des Vergleiches nach Absatz 1 Satz 2 [Bis 05.03.2024: schriftlich] [1] unter Nachweis mindestens eines Vollstreckungsversuches zu beantragen. 2Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle; für Beamte des Landes kann die Landesregierung die Zuständigkeit auf die für die Zahlung der Dienst- oder Versorgungsbezüge zuständige Behörde durch Rechtsverordnung übertragen. 3Soweit der Dienstherr die Erfüllung übernommen hat, gehen die Ansprüche auf ihn über. 4Der Übergang der Ansprüche kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.

 

(4) Für Schmerzensgeldansprüche gemäß Absatz 1, die vor dem 3. Juli 2018 entstanden sind und für die die Frist zur Übernahme der Erfüllung durch den Dienstherren gemäß Absatz 3 Satz 1 an diesem Tag noch nicht abgelaufen war, kann der Antrag bis spätestens zum 31. Januar 2019 gestellt werden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden bis 05.03.2024.

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