(1) 1Dem Beamten kann Dienstbefreiung unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn gewährt werden. 2Einzelheiten der Gewährung von Dienstbefreiung, insbesondere die Voraussetzungen, die Dauer und das Verfahren, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

 

(2) Das Nähere zum Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, insbesondere Dauer, Erteilung, Verfall und Ansparung des Erholungsurlaubs sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.

 

(3) 1Hat ein Beamter seiner Benennung als Bewerber für die Wahl zum Europäischen Parlament, zum Bundestag, zum Landtag Brandenburg, zu der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes oder zu einer kommunalen Vertretung zugestimmt, so ist ihm auf Antrag innerhalb der letzten zwei Monate vor dem Wahltag der zur Vorbereitung seiner Wahl erforderliche Urlaub ohne die Leistungen des Dienstherrn zu erteilen. 2Der Anspruch auf Beihilfen bleibt bestehen.

 

(4) 1Zur Ausübung eines Mandats in der Vertretung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, eines Ortsteils oder einer Vertretung der bezirklichen Verwaltung sowie für die Tätigkeit als Mitglied eines nach kommunalem Verfassungsrecht gebildeten Ausschusses ist dem Beamten der erforderliche Urlaub unter Belassung der Leistungen des Dienstherrn zu gewähren. 2Das gilt auch für das von einer kommunalen Vertretung gewählte ehrenamtliche Mitglied von Ausschüssen, die aufgrund eines Gesetzes gebildet worden sind.

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