(1) 1Beamten mit Dienstbezügen ist auf Antrag für die Dauer von längstens 48 Monaten Teilzeitbeschäftigung als Familienpflegezeit zur Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung im Sinne von § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes zu bewilligen, es sei denn, dass zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. 2Die Pflegebedürftigkeit ist durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachzuweisen.
(2) 1Die Bewilligung erfolgt mit der Maßgabe, dass
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in einer Pflegephase von längstens 24 Monaten Dienst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden geleistet wird und |
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in einer Nachpflegephase, die genauso lange dauert wie die Pflegephase, Dienst mit einer Arbeitszeit geleistet wird, die mindestens der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht, die vor der Pflegephase geleistet worden ist. |
2Die Beamten sind verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind.
(3) Für die Bemessung der Höhe der monatlichen Dienstbezüge ist die Arbeitszeit zu Grunde zu legen, die sich aus dem Durchschnitt der in der gewährten gesamten Familienpflegezeit (Pflege- und Nachpflegephase) zu leistenden Arbeitszeit ergibt.
(4) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des zweiten Monats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. 2§ 78 Absatz 3 und 5 gilt entsprechend. 3Gleichzeitig mit dem Widerruf wird der Arbeitszeitstatus entsprechend der nach dem Arbeitszeit-Modell zu erbringenden Dienstleistung festgesetzt. 4Zuviel gezahlte Bezüge sind von dem Beamten zurückzuzahlen. 5Dies gilt nicht für die überzahlten Bezüge des Zeitraums der Pflegephase, soweit diese bereits in der Nachpflegephase ausgeglichen wurden. 6§ 13 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(5) 1Ist die Pflegephase der Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes I und die Maßgaben des Absatzes 2 vorliegen. 2Falls die Nachpflegephase der Familienpflegezeit mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bewilligt worden ist, die höher ist als die Arbeitszeit vor Inanspruchnahme der Familienpflegezeit, so kann die Arbeitszeit nachträglich verringert werden, wenn die Beamten darlegen, dass die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen dies erfordert. 3Die Arbeitszeit in der Nachpflegephase muss jedoch mindestens dem nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Umfang entsprechen. 4Eine Familienpflegezeit nach Maßgabe des Absatzes 2 kann auch von mehreren Beamten, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, anteilig oder parallel wahrgenommen werden. 5Eine neue Familienpflegezeit kann erst im Anschluss an die Nachpflegephase bewilligt werden.
(6) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend, soweit eine Familienpflegezeit nach der Struktur der Ausbildung möglich ist und der Ausbildungserfolg nicht gefährdet wird.