(1) Anzeigen, Anträge und Entscheidungen, die die Übernahme und Ausübung einer Nebentätigkeit betreffen, haben schriftlich oder elektronisch zu erfolgen[1] [Bis 05.03.2024: bedürfen der Schriftform].

 

(2) 1Die Genehmigung soll mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Aufnahme der Nebentätigkeit beantragt werden. 2Der Beamte hat dabei insbesondere die Art und den Umfang der Nebentätigkeit sowie die voraussichtliche Höhe der Entgelte und geldwerten Vorteile daraus mitzuteilen. 3Der Beamte hat die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen und auf Verlangen ergänzende Auskunft darüber zu geben.

 

(3) 1Die Anzeige einer nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeit gemäß § 86 Absatz 2 soll mindestens sechs Wochen vor der Aufnahme der Nebentätigkeit erfolgen. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend; dabei darf die rechtlich geschützte Tätigkeit der Gewerkschaften und Berufsverbände durch die Auskunftspflicht nicht ausgeforscht und eingeschränkt werden.

 

(4) Der Beamte hat jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen die die Änderung bedingenden Umstände durch Nachweise und Unterlagen zu belegen.

 

(5) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus begründetem Anlass verlangen, dass der Beamte über eine von ihm ausgeübte Nebentätigkeit Auskunft erteilt, insbesondere über deren Art und Umfang. 2Ein begründeter Anlass ist insbesondere dann gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die von dem Beamten mitgeteilten Angaben fehlerhaft oder unvollständig sind oder dienstliche Pflichten verletzt sein könnten.

 

(6) Über die Nachweis- und Auskunftspflichten, die bei Ausübung genehmigungs- und anzeigepflichtiger Nebentätigkeiten bestehen, ist der Beamte im Rahmen der zu erteilenden Genehmigung oder unverzüglich nach Anzeige der Nebentätigkeit im erforderlichen Umfang zu informieren und auf die Folgen von Pflichtverstößen hinzuweisen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zum Abbau von Schriftformerfordernissen im Landesrecht Brandenburg. Anzuwenden ab 06.03.2024.

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