(1) Die Laufbahnbefähigung kann auch
2. |
nach Maßgabe des § 7 des Beamtenstatusgesetzes auf Grund einer auf eine Tätigkeit in einer öffentlichen Verwaltung vorbereitenden Berufsqualifikation, die in einem vom § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Beamtenstatusgesetzes nicht erfassten Drittstaat erworben ist, |
anerkannt werden.
(2) 1Das Nähere, insbesondere das Anerkennungsverfahren sowie die Ausgleichsmaßnahmen, regelt das für Inneres zuständige Ministerium, für die Laufbahnen der Lehrerinnen und Lehrer das für das Schulwesen zuständige Ministerium, durch Rechtsverordnung. 2Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW S. 272) in der jeweils geltenden Fassung findet insoweit keine Anwendung. 3Ergänzende Festlegungen können die Rechtsverordnungen nach § 7 regeln.
(3) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maße beherrscht werden.
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