(1) Nicht genehmigungspflichtig ist
1. |
die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens, |
2. |
eine schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeit, |
4. |
die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen der Beamtinnen und Beamten in
|
5. |
die unentgeltliche Tätigkeit in Organen von Genossenschaften. |
(2) 1Durch die Nebentätigkeit dürfen dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. 2Ergibt sich eine solche Beeinträchtigung, so ist die Nebentätigkeit ganz oder teilweise zu untersagen.
Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen