(1) Bewerberinnen und Bewerber, die nach den Vorschriften eines Landes oder des Bundes die Befähigung für eine Laufbahn erworben haben, besitzen die Befähigung für eine andere Laufbahn, wenn die Laufbahnen einander entsprechen oder gleichwertig sind.

 

(2) Laufbahnen entsprechen einander, wenn ihre Zugangsvoraussetzungen und die Art und der Inhalt der Ausbildung nur geringfügig voneinander abweichen.

 

(3) Laufbahnen sind einander gleichwertig, wenn die Einstiegsämter vergleichbar sind und die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der bisherigen Laufbahnbefähigung und Tätigkeit vorhanden ist oder durch eine Einführung erworben werden kann.

 

(4) 1Das für die neue Laufbahn zuständige Fachministerium stellt im Einzelfall auf Antrag der obersten Dienstbehörde, in deren Bereich die Bewerberin oder der Bewerber versetzt, eingestellt oder künftig verwendet werden soll, fest, ob die Voraussetzungen der Absätze 2 oder 3 vorliegen. 2Es kann bei gleichwertigen Laufbahnen bestimmen, dass eine Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn zu erfolgen hat; in diesem Fall legt es im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium die Einzelheiten fest. 3Erst wenn die festgelegte Einführung absolviert wurde, ist die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn zulässig.

 

(5) Das zuständige Fachministerium kann auch durch allgemeine Anordnung feststellen, dass Laufbahnen einander entsprechen oder gleichwertig sind.

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