(1) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften

 

1.

des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen,

 

2.

des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamtinnen und Beamte.

 

(2) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach Absatz 1 gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Vorschriften zum Mutterschutz und zur Elternzeit weiter.

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