(1) 1Personalaktendaten dürfen in automatisierten Verfahren nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet und genutzt werden. 2Ihre Übermittlung ist nur nach § 88 zulässig. 3Ein automatisierter Datenabruf durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift[1] [Bis 29.07.2019: gesetzliche Regelung] nichts anderes bestimmt ist. [Vom 22.06.2018 bis 29.07.2019: 4Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes Sachsen-Anhalt, soweit sich aus § 50 des Beamtenstatusgesetzes oder aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt.] [2]

 

(2) Personalaktendaten im Sinne des § 85 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personalaktendaten technisch und organisatorisch getrennt automatisiert verarbeitet und genutzt werden.

 

(3) Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse automatisiert verarbeitet oder genutzt werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung oder Nutzung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.

 

(4)[3] Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur dann auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung von personenbezogenen Daten beruhen, wenn weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Bis 29.07.2019:

(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.

 

(5) 1Bei erstmaliger Speicherung ist den Beamtinnen und Beamten die Art der über sie nach Absatz 1 Satz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. 2Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben.

[1] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Aufgehoben durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden vom 22.06.2018 bis 29.07.2019.
[3] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 im Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt (Dienstrechtliches Datenschutzanpassungsgesetz - DRDSAnpG LSA). Anzuwenden ab 30.07.2019.

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