1Diese Verordnung regelt die Einzelheiten der Gewährung von Beihilfe nach § 76 Absatz 6 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes. 2Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist.

[1] § 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.

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