(1) Aufwendungen für Leistungen der Psychotherapie in den Behandlungsformen psychoanalytisch begründete Verfahren und Verhaltenstherapie sowie für Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung sind nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 sowie der §§ 18a bis 21[2] [Bis 24.12.2021: Absätze 2 und 3 sowie der §§ 18a bis 21] beihilfefähig.

 

(2)[3] 1Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung sind als Einzeltherapie in Einheiten von mindestens 25 Minuten bis zu 24 Behandlungen je Krankheitsfall bis zu 51 Euro beihilfefähig. 2Bei Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen mit geistiger Behinderung sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Akutbehandlung unter Einbeziehung von Bezugspersonen bis zu 30 Behandlungen beihilfefähig. 3Soll sich eine Behandlung nach den §§ 19 bis 20 anschließen, ist § 18a Absatz 3 zu beachten. 4Die Zahl der durchgeführten Akutbehandlungen ist auf das Kontingent der Behandlungen nach den §§ 19 bis 20 anzurechnen.

 

(3[4] [Bis 24.12.2021: 2] ) 1Vor einer[5] Behandlung durch [Bis 24.12.2021: Psychologische] [6] Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten oder durch Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten muss eine somatische Abklärung spätestens nach den probatorischen Sitzungen oder vor der Einleitung des Begutachtungsverfahrens erfolgen. 2Die Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die somatische Abklärung durch eine Ärztin oder einen Arzt in einem schriftlichen Konsiliarbericht bestätigt wird.

 

(4[7] [Bis 24.12.2021: 3] ) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

 

1.

gleichzeitige Behandlungen nach den §§ 19 bis 21,

 

2.

Leistungen nach Abschnitt 1 der Anlage 3.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[2] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[3] Abs. 2 eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 24.12.2021.
[4] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.12.2021.
[5] Eingefügt durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[6] Gestrichen durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden bis 24.12.2021.
[7] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 25.12.2021.

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