(1) 1Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. |
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
60 Sitzungen |
60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen |
weitere 40 Sitzungen |
weitere 20 Sitzungen |
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2. |
analytische Psychotherapie von Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
160 Sitzungen |
80 Sitzungen |
in Ausnahmefällen |
weitere 140 Sitzungen |
weitere 70 Sitzungen |
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3. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
90 Sitzungen |
60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen |
weitere 90 Sitzungen |
weitere 30 Sitzungen |
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4. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
70 Sitzungen |
60 Sitzungen |
in Ausnahmefällen |
weitere 80 Sitzungen |
weitere 30 Sitzungen |
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2Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung richtet sich die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen nach der überwiegend durchgeführten Behandlung. 3Überwiegt die Einzelbehandlung, werden zwei als Gruppenbehandlung durchgeführte Sitzungen als eine Sitzung Einzelbehandlung gewertet. 4Überwiegt die Gruppenbehandlung, wird eine als Einzelbehandlung durchgeführte Sitzung als zwei Sitzungen Gruppenbehandlung gewertet.
(1) 1Aufwendungen für psychoanalytisch begründete Verfahren mit ihren beiden Behandlungsformen, der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie und der analytischen Psychotherapie (Nummern 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte), sind je Krankheitsfall in folgendem Umfang beihilfefähig:
1. |
tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
50 Sitzungen |
40 Sitzungen |
Ausnahmefällen [Bis 05.03.2019: in besonderen Fällen] |
30 weitere Sitzungen |
20 weitere Sitzungen |
wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist |
höchstens 20 weitere Sitzungen |
höchstens 20 weitere Sitzungen |
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2. |
analytische Psychotherapie von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
80 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten |
80 weitere Sitzungen |
40 weitere Sitzungen |
Ausnahmefällen [Bis 05.03.2019: in besonderen Fällen] |
nochmals 80 weitere Sitzungen |
nochmals 40 weitere Sitzungen |
wenn das Behandlungsziel in den genannten Sitzungen noch nicht erreicht worden ist |
höchstens 60 weitere Sitzungen |
höchstens 30 weitere Sitzungen |
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3. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
90 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten |
50 weitere Sitzungen |
20 weitere Sitzungen |
Ausnahmefällen [Bis 05.03.2019: in besonderen Fällen] |
höchstens 40 weitere Sitzungen |
höchstens 30 weitere Sitzungen |
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4. |
tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
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Einzelbehandlung |
Gruppenbehandlung |
im Regelfall |
70 Sitzungen |
40 Sitzungen |
bei erneuter eingehender Begründung der Therapeutin/des Therapeuten |
50 weitere Sitzungen |
20 weitere Sitzungen |
Ausnahmefällen [Bis 05.03.2019: in besonderen Fällen] |
höchstens 30 weitere Sitzungen |
höchstens 30 weitere Sitzungen |
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2In Ausnahmefällen [Bis 05.03.2019: besonderen Fällen] kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Behandlung auch für eine über die in Satz 1 [Bis 05.03.2019: Nummer 3 und 4 ] festgelegte Höchstzahl von Sitzungen hinaus anerkennen, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein Gutachten belegt wird.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 sind Aufwendungen für eine Psychotherapie, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres begonnen wurde, zur Sicherung des Therapieerfolges auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres beihilfefähig.
(2) Bei durch Gutachten belegter medizinischer Notwendigkeit der Einbeziehung von Bezugspersonen in die Therapie von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die dafür vorgesehenen Sitzungen bei Einzelbehandlung bis zu einem Viertel und bei Gruppenbehandlung bis zur Hälfte der bewilligten Zahl von Sitzungen zusätzlich anerkannt werden.
(3) In Ausnahmefällen kann die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit v...