(1) 1Beihilfefähig sind Aufwendungen für häusliche Krankenpflege, soweit sie angemessen und nach ärztlicher Bescheinigung erforderlich sind und die Pflege

 

1.

nicht länger als vier Wochen dauert,

 

2.

weder von der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person noch von einer anderen im Haushalt lebenden Person durchgeführt werden kann und

 

3.

im eigenen Haushalt oder an einem anderen geeigneten Ort erbracht wird.

2Angemessen im Sinne des Satzes 1 sind Aufwendungen bis zur Höhe des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts einer Pflegekraft der öffentlichen oder frei gemeinnützigen Träger, die für die häusliche Krankenpflege in Betracht kommen. 3Bis zu dieser Höhe beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für eine Ersatzpflegekraft, die die Ärztin oder der Arzt für geeignet erklärt.

 

(2)[1] 1Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst

 

1.

Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

 

2.

verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

 

3.

ambulante psychiatrische Krankenpflege und

 

4.

ambulante Palliativversorgung.

2Aufwendungen für die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung einer beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig bei

 

1.

schwerer Erkrankung oder

 

2.

akuter Verschlimmerung einer Erkrankung, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, einer ambulanten Operation oder einer ambulanten Krankenhausbehandlung.

3Satz 2 gilt nicht im Fall einer Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5.

Bis 24.12.2021:

(2) 1Häusliche Krankenpflege nach Absatz 1 Satz 1 umfasst

1.

Behandlungspflege, Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,

2.

verrichtungsbezogene krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen,

3.

ambulante psychiatrische Krankenpflege und

4.

ambulante Palliativversorgung.

2Aufwendungen für die hauswirtschaftliche Versorgung sind beihilfefähig auch an geeigneten Orten für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, soweit keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

 

(3) 1In Ausnahmefällen können die Aufwendungen für die häusliche Krankenpflege für einen längeren Zeitraum anerkannt werden, wenn eine ärztliche Bescheinigung darüber vorgelegt wird, dass häusliche Krankenpflege über einen längeren Zeitraum notwendig ist. 2Die ambulante Palliativversorgung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist regelmäßig als Ausnahmefall zu werten. 3Ist eine Behandlungspflege erforderlich, um sicherzustellen, dass das Ziel der ärztlichen Behandlung erreicht wird, ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht anzuwenden.

 

(4) Wird häusliche Krankenpflege im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, die Eltern oder die Kinder der gepflegten Person durchgeführt, sind nur beihilfefähig:

 

1.

Aufwendungen für Fahrtkosten der die häusliche Krankenpflege durchführenden Person und

 

2.

eine an die die häusliche Krankenpflege durchführende Person gezahlte Vergütung bis zur Höhe der infolge der häuslichen Krankenpflege ausgefallenen Arbeitseinkünfte.

 

(5) Ist häusliche Krankenpflege nach Absatz 1

 

1.

bei schwerer Krankheit oder

 

2.

wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung nicht ausreichend und liegt keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 [Bis 24.12.2021: im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch] [2] vor, sind Aufwendungen für eine Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch in zugelassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrichtungen beihilfefähig, wenn die Notwendigkeit der Kurzzeitpflege ärztlich bescheinigt worden ist.

 

(6)[3] Beihilfefähig sind auch Aufwendungen für die Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden in spezialisierten Einrichtungen.

[1] Abs. 2 geändert durch Vierte Verordnungzur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[2] Gestrichen durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden bis 24.12.2021.
[3] Abs. 6 angefügt durch Vierte Verordnungzur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.

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