(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
1. |
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, |
2. |
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, |
5. |
ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und |
6. |
ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung. |
2Anerkanntes Heilbad oder anerkannter Kurort sind solche, die in Anlage 13 aufgeführt sind. 3Die Unterkunft muss sich am Heilbad oder Kurort befinden.[2]
(2)[3] 1Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5[4] [Bis 24.12.2021: 26 Nummer 5] beihilfefähig. 2Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
1. |
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten
insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, |
2. |
Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist, |
3. |
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen, |
4. |
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht, |
3Bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt Satz 2 Nummer 1 entsprechend. 4Aufwendungen für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 7 Abschnitt 1 Nummer 7[5] [Bis 24.12.2021: von 6,20 Euro] je Übungseinheit beihilfefähig.
Bis 05.03.2019:
(2) 1Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 2 beihilfefähig. 2Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
1. |
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderungskosten
insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, |
2. |
Aufwendungen und nachgewiesener Verdienstausfall von Begleitpersonen, wenn die medizinische Notwendigkeit einer Begleitung ärztlich bescheinigt worden ist, |
3. |
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitpersonen, |
4. |
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht, |
5. |
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
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