1Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:

 

1.

Beratung im eigenen Haushalt[1] [Bis 24.12.2021: in der eigenen Häuslichkeit] nach § 38a Absatz 6,

 

2.

zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1[2] [Bis 24.12.2021: § 38 Absatz 1], 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,

 

3.

Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 38g,

 

4.

zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,

 

5.

vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich,

 

6.

den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

 

7.

Rückstufung nach § 39 Absatz 5.

2Daneben beteiligt sich das Land Berlin an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.

[1] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.
[2] Geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.

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