1Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:
1. |
Beratung im eigenen Haushalt[1] [Bis 24.12.2021: in der eigenen Häuslichkeit] nach § 38a Absatz 6, |
2. |
zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1[2] [Bis 24.12.2021: § 38 Absatz 1], 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen, |
3. |
Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes nach § 38g, |
4. |
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4, |
5. |
vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe von 125 Euro monatlich, |
6. |
den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch, |
7. |
Rückstufung nach § 39 Absatz 5. |
2Daneben beteiligt sich das Land Berlin an den Kosten der Pflegeberatung nach § 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach § 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.
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