(1) 1Aufwendungen für Leistungen zur ärztlichen Früherkennung und Vorsorge im ärztlichen Bereich sind beihilfefähig. 2Die §§ 20i [Bis 24.12.2021: §§ 20d], 25 und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. 3Daneben sind die in Anlage 11 aufgeführten Früherkennungsuntersuchungen, Vorsorgemaßnahmen und Schutzimpfungen beihilfefähig.
(2) Aufwendungen für Leistungen zur zahnärztlichen Früherkennung und Vorsorge sind beihilfefähig für
1. |
Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, |
2. |
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) und |
3. |
prophylaktische zahnärztliche Leistungen nach Abschnitt B und den Nummern 0010, 0070, 2000, 4050, 4055 und 4060 der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte [Bis 24.12.2021: Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte] und Nummer 1 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte. |
(3) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 12 beihilfefähig.
(3) Aufwendungen für die Risikofeststellung und interdisziplinäre Beratung, Gendiagnostik und Früherkennung im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Brust- oder Eierstockkrebsrisiko sind nur beihilfefähig, wenn die Leistung durch von der Deutschen Krebshilfe benannte [Bis 05.03.2019: zugelassene Zentren ] und nach Maßgabe der Anlage 12 erbracht werden.
(4) Aufwendungen für Leistungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für erblich belastete Personen mit einem erhöhten familiären Darmkrebsrisiko sind nach Maßgabe der Anlage 12a beihilfefähig.
(5) Bei Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind Aufwendungen beihilfefähig für
1. |
ärztliche Beratungen zu Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe (PrEP) zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV sowie |
2. |
Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind. |
(6 [Bis 24.12.2021: 4] ) Die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung kann die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Früherkennung, Überwachung und Verhütung von Erkrankungen, die nicht nach anderen Vorschriften dieser Verordnung beihilfefähig sind, in Verwaltungsvorschriften für diejenigen Fälle ausnahmsweise zulassen, in denen die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Fürsorgepflicht nach § 45 des Beamtenstatusgesetzes notwendig ist.
(7 [Bis 24.12.2021: 5] ) § 31 Absatz 5 gilt entsprechend.