(1) Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person an Dritte auszahlen.

 

(2) 1Leistungen nach § 26 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 können direkt zwischen dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller und der Festsetzungsstelle abgerechnet werden, wenn

 

1.

der Bund eine entsprechende Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V. abgeschlossen hat und die für das Beihilferecht zuständige Senatsverwaltung dieser Rahmenvereinbarung beigetreten ist und

 

2.

ein Antrag der beihilfeberechtigten Person auf einem von der Festsetzungsstelle herausgegebenen Formular vorliegt.

2Die Festsetzungsstelle hat abrechnungsrelevante Klärungen mit dem Krankenhaus oder dem vom Krankenhaus beauftragten Rechnungssteller durchzuführen. 3Der Beihilfebescheid ist der beihilfeberechtigten Person bekannt zu geben.

 

(3) 1Besteht die Möglichkeit eines elektronischen Datenaustauschs zwischen den Dritten und der Festsetzungsstelle, ist die Beihilfe auf Antrag der beihilfeberechtigten Person direkt an die Leistungserbringer oder von diesen beauftragte Abrechnungsstellen auszuzahlen, wenn die beihilfeberechtigte und die berücksichtigungsfähige Person ihre Einwilligung in die Datenverarbeitung erteilt oder ihre Einwilligung in die Entbindung von der Schweigeplicht der Leistungserbringer erteilt hat. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

[1] § 51a eingefügt durch Vierte Verordnungzur Änderung der Landesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 25.12.2021.

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