1.

Aufwendungen für Brillengläser sind bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

 

a)

für vergütete Gläser mit Gläserstärken bis +/- 6 Dioptrien (dpt):

aa)

Einstärkengläser:

aaa) für ein sphärisches Glas 31,00 Euro,

bbb) für ein zylindrisches Glas 41,00 Euro,

bb)

Mehrstärkengläser:

aaa) für ein sphärisches Glas 72,00 Euro,

bbb) für ein zylindrisches Glas 92,50 Euro,

 

b)

für vergütete Gläser mit Gläserstärken über +/-6 dpt zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

 

c)

für Dreistufen- oder Multifokalgläser zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

 

d)

für Gläser mit prismatischer Wirkung zuzüglich je Glas 21,00 Euro.

 

2.

Zusätzlich zu den Aufwendungen nach Nummer 1 sind Mehraufwendungen für Kunststoff-, Leicht- und Lichtschutzgläser bei den jeweils genannten Indikationen bis zu folgenden Höchstbeträgen beihilfefähig:

 

a)

für Kunststoffgläser und hochbrechende mineralische Gläser (Leichtgläser) zuzüglich je Glas 21,00 Euro,

aa)

für Gläserstärken ab +6/-8 dpt,

bb)

für Anisometropien ab 2 dpt,

cc)

unabhängig von der Gläserstärke

aaa) für Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

bbb) für Personen mit chronischem Druckekzem der Nase, mit Fehlbildungen oder Missbildungen des Gesichts, insbesondere im Nasen- und Ohrenbereich, wenn trotz optimaler Anpassung unter Verwendung von Silikatgläsern ein befriedigender Sitz der Brille nicht gewährleistet ist,

ccc) für Brillen, die im Rahmen der Vollzeitschulpflicht für die Teilnahme am Schulsport erforderlich sind,

 

b)

für Lichtschutzgläser oder fototrope Gläser zuzüglich je Glas 11,00 Euro,

aa)

bei umschriebenen Transparenzverlusten (Trübungen) im Bereich der brechenden Medien, die zu Lichtstreuungen führen (zum Beispiel Hornhautnarben, Linsentrübungen, Glaskörpertrübungen),

bb)

bei krankhaften, andauernden Pupillenerweiterungen,

cc)

bei Fortfall der Pupillenverengung (zum Beispiel absolute oder reflektorische Pupillenstarre, Adie-Kehrer-Syndrom),

dd)

bei chronisch-rezidivierenden Reizzuständen der vorderen und mittleren Augenabschnitte, die medikamentös nicht behebbar sind (zum Beispiel Keratoconjunctivitis, Iritis, Cyclitis),

ee)

bei entstellenden Veränderungen im Bereich der Lider und ihrer Umgebung (zum Beispiel Lidkolobom, Lagophthalmus, Narbenzug) und Behinderung des Tränenflusses,

ff)

bei Ciliarneuralgie,

gg)

bei Blendung auf Grund entzündlicher oder degenerativer Erkrankungen der Netzhaut, der Aderhaut oder der Sehnerven,

hh)

bei totaler Farbenblindheit,

ii)

bei unerträglichen Blendungserscheinungen bei praktischer Blindheit,

jj)

bei intrakraniellen Erkrankungen, bei denen nach ärztlicher Erfahrung eine pathologische Lichtempfindlichkeit besteht (zum Beispiel Hirnverletzungen, Hirntumoren),

kk)

bei Gläserstärken ab +10 dpt wegen Vergrößerung der Eintrittspupille.

 

3.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für:

 

a)

hochbrechende Lentikulargläser,

 

b)

entspiegelte Gläser,

 

c)

polarisierende Gläser,

 

d)

Gläser mit härtender Oberflächenbeschichtung,

 

e)

Gläser und Zurichtungen an der Brille zur Verhinderung von Unfallschäden am Arbeitsplatz oder für den Freizeitbereich,

 

f)

Bildschirmbrillen,

 

g)

Brillenversicherungen,

 

h)

Gläser für eine sogenannte Zweitbrille, deren Korrektionsstärken bereits den vorhandenen Gläsern entsprechen (Mehrfachverordnung),

 

i)

Gläser für eine sogenannte Reservebrille, die zum Beispiel aus Gründen der Verkehrssicherheit benötigt werden,

 

j)

Gläser für Sportbrillen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5,

 

k)

Brillenetuis,

 

l)

Brillenfassungen, außer im Fall des Unterabschnitts 1 Nummer 5.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge